Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

Fondskapital (mathematischer Wert) übersteigen muss, damit um eine Rückerstattung ersucht werden kann.

Absatz 2

Neu sind auch Rückerstattungen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme möglich. Ein Rückerstattungsanspruch soll in diesen Fällen bestehen, wenn während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren (Bilanzstichtag per 31.12.) das angesammelte Fondskapital an diesen Stichtagen um mehr als 10 % höher ist, als zur Deckung sämtlicher Stilllegungs- und Entsorgungsarbeiten notwendig ist und keine Beitragszahlungen seitens der Betreiber mehr erforderlich sind.

Absatz 3

Rückzahlungen sollen aber nur dann erfolgen, wenn keine Zweifel darüber bestehen, dass die Betreiber ihren zukünftigen Zahlungsverpflichtungen (Beitragspflichten und Nachschusspflicht nach Art. 80 KEG) gegenüber den Fonds nachkommen werden. Solche Zweifel bestehen, wenn bei einem der Beitragspflichtigen ein Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren bewilligt wurde.

Die Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten bilden unter sich eine Art Solidargemeinschaft. Gerät einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten, werden die anderen im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 KEG nachschusspflichtig. Wenn die Deckung des Fehlbetrages auch für die Gemeinschaft der Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar ist, stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmass der Bund sich an den ungedeckten Kosten beteiligen muss (Art. 80 Abs. 4 KEG). Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, eine allfällige Rückerstattung aus den Mitteln der Fonds von der Bonität aller Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten abhängig zu machen. Die Rückerstattung an einen Beitragspflichtigen soll namentlich nicht möglich sein, wenn ein anderer Beitragspflichtiger in Konkurs gegangen ist.

Zu Artikel 14: Bezahlung von Stilllegungs- und Entsorgungskosten

Absatz 2

Die Ergänzung der bestehenden Regelung in Absatz 2 sieht vor, dass die Fonds nur dann Zahlungen tätigen sollen, wenn die jeweiligen Eigentümer der Kernanlagen ihre Beitragspflichten gegenüber den jeweiligen Fonds erfüllt haben. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil nach einer endgültigen Ausserbetriebnahme für später veranlagte Beiträge unter Umständen noch eine Zahlungsfrist von zehn Jahren läuft (siehe Artikel 9a Absatz 3).

6. Abschnitt: Währung und Rechnungswesen

Zu Artikel 18: Rechnungswesen

Absatz 2

Bei der Anpassung dieses Absatzes handelt es sich um eine formelle Anpassung an die revidierten Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und die Rechnungslegung.