Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Auswirkungen auf Bund, Betreiber und deren Aktionäre
Nachfolgend wird dargelegt, wie sich die Umsetzung der vorgeschlagenen Anpassungen auf die Entwicklung des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds im Vergleich zum Status Quo auswirken würde.
Status quo Szenario neu
Anlagerendite 5,0 % 3,5 %
Teuerungsrate 3,0 % 1,5 %
Sicherheitszuschlag auf den geschätzten Kosten - +30 %
Realrendite 2,0 % 2,0 %
Stilllegungsfonds:
1)
Beiträge 2012 bis ABN 0.8 Mia. CHF 1.4 Mia. CHF
Vermögenserträge 2012 bis ABN 2.0 Mia. CHF 1.4 Mia. CHF
2)
Veränderung Barwert Ende 2011 ggü. Status quo 0.5 Mia. CHF
Entsorgungsfonds:
Beiträge 2012 bis ABN 1.9 Mia. CHF 3.1 Mia. CHF
Vermögenserträge 2012 bis ABN 4.5 Mia. CHF 3.1 Mia. CHF
2)
Veränderung Barwert Ende 2011 ggü. Status quo 1.1 Mia. CHF
1)
ABN: endgültige Ausserbetriebnahme
2)
Erwarteter Zusatzaufwand der Kernkraftwerkbetreiber
Die vorgeschlagene Anpassung bietet gegenüber dem Status quo den Vorteil, dass sie Kostenunsicherheiten bzw. -steigerungen mittels eines pauschalen Zuschlags berücksichtigt, von tieferen Vermögenserträgen ausgeht und somit zu deutlich höheren Beiträgen für die Betreiber führt. Die Höhe dieses Sicherheitszuschlags lehnt sich mit +30 % an den durch das ENSI bestimmten Unsicherheiten bei den geschätzten Kosten an.
Mit einem verstärkten Einbezug der Kostenunsicherheit wäre dem Hauptanliegen der Verordnungsrevision, die Risikoexposition des Bundes durch die finanzielle Stärkung der Fonds zu verringern, genüge getan. Aus Sicht der Betreiber würden sich die genannten Anpassungen nicht nur in höheren Beitragszahlungen niederschlagen. Ein weiterer Anstieg der geschätzten Stilllegungs- und Entsorgungskosten würde vielmehr auch einen zusätzlichen Rückstellungsaufwand nach sich ziehen. Dies könnte unter Umständen Auswirkungen auf den Aktienkurs der Betreiber resp. deren Aktionäre haben. Die Schweizer Kernkraftwerke werden von den grossen Schweizer Energieversorgungsunternehmen betrieben, die sich vollständig oder mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.
Somit kommt der Bundesrat zum Schluss, dass eine entsprechend angepasste Beitragsberechnung die finanziellen Risiken für den Bund reduzieren würde. Die Anlagerendite soll 3,5 %, die Teuerungsrate 1,5 % und der Sicherheitszuschlag auf den geschätzten Kosten 30 % betragen.
1.2.4 Dauer der Beitragspflicht
In der heute geltenden SEFV wird die Beitragspflicht bis zur Ausserbetriebnahme begrenzt (Art. 7). Zweck der Begrenzung war, die Gelder bis zur Ausserbetriebnahme in den Fonds sicherzustellen.