Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2. Abschnitt: Kosten
Zu Artikel 4: Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
Absatz 4
Die Ergänzung dieses Artikels durch einen Absatz 4 steht im Zusammenhang mit der Neufassung von Artikel 7 (Dauer der Beitragspflicht), mit der eine Ausdehnung der Beitragspflicht über die endgültige Ausserbetriebnahme hinaus vorgesehen wird. Es ist daher denkbar, dass die endgültige Ausserbetriebnahme einer Anlage kurz vor der im Fünfjahresrhythmus erfolgenden Kostenberechnung nach Artikel 4 Absatz 1 erfolgt. Es macht wenig Sinn, kurz nacheinander zwei Kostenberechnungen (nach Art. 4 Abs.1 und Art. 4 Abs. 2 Bst. a) vorzunehmen. Die Kommission soll daher ermächtigt werden, in solchen Fällen die infolge der endgültigen Ausserbetriebnahme an sich erforderliche Kostenberechnung auf den nächsten ordentlichen Berechnungstermin nach der Ausserbetriebnahme zu verschieben.
Zu beachten ist die Anpassung der Terminologie: Im Einklang mit dem KEG ist in der SEFV neu ausdrücklich von der endgültigen Ausserbetriebnahme die Rede, zumal an eine vorläufige Ausserbetriebnahme noch keine Stilllegungsfolgen geknüpft sind und somit die vorliegende Verordnung nicht zum Tragen kommt (vgl. Erläuterungen zum Anhang).
Zu Artikel 5: Verwaltungskosten der Fonds
Absatz 1 Buchstabe b:
Die Ergänzung enthält eine Präzisierung der Verwaltungskosten und entspricht der heutigen Praxis.
3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge
Zu Artikel 7: Dauer der Beitragspflicht
Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der angestrebte Zielwert des Fondskapitals bei der endgültigen Ausserbetriebnahme eines Werks nicht erreicht oder nach der Ausserbetriebnahme in Frage gestellt wird. Die Gründe dafür können einerseits in der zulässigen Bandbreite für Abweichungen, andererseits in Kostensteigerungen oder Kapitalmarktschwankungen nach der Ausserbetriebnahme liegen.
Eine Ausdehnung der Beitragspflicht über den Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme hinaus erscheint daher gerechtfertigt (siehe auch Ziff. 1.2.4).
Am Ziel, dass das jeweilige Fondsguthaben bei der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernanlage die Höhe der voraussichtlichen Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten erreicht haben soll, wird zwar grundsätzlich festgehalten (siehe Artikel 8 Absatz 1). Nach der endgültigen Ausserbetriebnahme wird im Prinzip weiterhin alle fünf Jahre eine Prüfung der voraussichtlichen Kosten und eine Veranlagung vorgenommen. Solange sich dabei ergibt, dass die Fondsguthaben die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken, werden keine Beiträge mehr erhoben. Beiträge werden in Anwendung von Artikel 9a mit einer ordentlichen Veranlagung oder einer Zwischenveranlagung erst wieder festgelegt, wenn die dort umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.