Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten
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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529
TEIL A ALLGEMEINES
5. Rollen und Aufgaben unabhängiger Prüfstellen
5.1 Allgemeines
Die Gesuchstellerinnen in den Bewilligungsverfahren gemäss Kap. 2 haben die notwendigen unabhängigen Prüfstellen beizuziehen. Prüfobjekte, Prüfprozesse und Prüfmethoden richten sich nach den für das Bewilligungsobjekt anzuwendenden Prüfverfahren sowie den Kompetenzen unabhängiger Prüfstellen.
Als unabhängige Prüfstellen für Eisenbahnen gelten:
- Konformitätsbewertungstellen, namentlich benannte Stellen (BS) und benannte beauftrag-
te Stellen (BBS),
- Prüfstelle zur Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäss den gemeinsamen Sicher-
heitsmethoden (GSM-Prüfstelle),
- Sachverständige (SV).
5.2 Benannte Stelle (BS)
Benannten Stellen nehmen Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren wahr. Sie müssen für die Ausübung von EG-Konformitätsbewertungsverfahren und für die Durchführung von EG-Prüfverfahren nach Art. 15q Bst. a E-EBV akkreditiert oder nach Art. 15q Bst. b E-EBV anerkannt sein.
Konformitätsbewertungsverfahren erlauben eine unabhängige und nach einheitlichen Verfahren durchzuführende Bewertung der Übereinstimmung von Prüfobjekten mit den festgelegten Anforderungen.
Die benannten Stellen führen im Auftrag eines Gesuchstellers folgende Verfahren durch:
a) Verfahren zur Ausstellung einer EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung
für Interoperabilitätskomponenten (vgl. Interop-RL [01]; Art. 15k E-EBV),
b) Verfahren zur Ausstellung einer EG-Prüferklärung für Teilsysteme und Fahrzeuge (vgl.
Interop-RL [01] und Art. 15k E-EBV),
Ausführliche Erläuterungen zu den Verfahren a) und b) enthält der Leitfaden zur Anwendung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) [05], insbesondere Anhang 2 - Konformitätsbewertung und EG-Prüfung der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA). Auf diese Verfahren wird deshalb in der vorliegenden Richtlinie nicht weiter eingegangen.
5.3 Benannte beauftragte Stelle (BBS)
Benannte beauftragte Stellen nehmen Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren wahr, wenn im Rahmen dieser Verfahren die Einhaltung notifizierter Schweizer Vorschriften zu den TSI (NNTV) zu beurteilen ist. Sie müssen für die Ausübung dieser Tätigkeit anerkannt sein (E-EBV 15v.1).
Siehe Interop-RL [01] und Art. 15l E-EBV
5.4 Gemeinsame Sicherheitsmethoden-Prüfstelle (GSM-Prüfstelle)
GSM-Prüfstellen nehmen Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäss den gemeinsamen Sicherheitsmethoden wahr. Sie können sich für die Ausübung dieser Tätigkeit vom BAV vorgängig anerkennen lassen [E-EBV 15v.2] oder müssen ihre Fachkompetenz im Projekt nachweisen [E-EBV 15y.a].
Siehe Sicherheits-RL [03] und Art. 8c E-EBV
Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 5/27