Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten
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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529
TEIL B FACHBEREICHSSPEZIFISCHE FESTLEGUNGEN
1. Einleitung
In den nachfolgenden Kapiteln 2 bis 6 sind, nach Fachbereich geordnet, die folgenden Festlegungen aufgeführt:
1) die Gegenstände, die wegen Interoperabilitätsanforderungen oder ihrer hohen Sicher-
heitsrelevanz durch unabhängige Prüfstellen zu prüfen sind.
2) für Sachverständige: welche Prüfanweisungen dabei zu beachten sind.
3) weitere fachspezifische Besonderheiten
In Kapitel 7 ist der Beizug von GSM-Prüfstellen geregelt.
1.1 Darstellungskonventionen
Für die tabellarische Darstellung gelten folgende Konventionen:
In der ersten Spalte sind die Gegenstände aufgeführt, gegliedert nach den betreffenden TSI und nach den Bedürfnissen des BAV ergänzt.
In den weiteren Spalten ist dargestellt, welche der Prüfstellen welchen Teil der Prüfung übernimmt. Diese Spalten sind für die drei Streckentypen nach Art. 15a E-EBV wiederholt.
Tabelle 1: Darstellungskonventionen für die Gegenstände einer unabhängigen Prüfung
Streckentyp nach
Art. 15a E-EBV
CH-geregelte EU-geregelte
Prüfstellen Prüfstellen
Kurzbeschreibung SV BBS BS Prüfstelle - Prüftätigkeit - Prüfbericht Die BS prüft die Übereinstimmung mit den x
TSI und stellt eine EG-Prüfbescheinigung aus
Die BBS prüft die Übereinstimmung mit den x
NNTV und stellt eine Prüfbescheinigung aus
Der Sachverständige prüft den Gegenstand x gemäss der zugehörigen Prüfanweisung und stellt einen Sachverständigenprüfbericht
aus. Bei Systemen beinhaltet die Prüfung auch
die sichere Integration gem. Empfehlungen
IBN-Genehmigung [02], Kap. 5.3.2
Die Prüfstellen sind von links nach rechts nach aufsteigender Interop-Relevanz dargestellt. Jede Prüfstelle muss den/die Bericht(e) der rechtsliegenden Prüfstelle(n) einbeziehen4.
Bedeutung der Einträge in den Kästchen:
x dieser Prüfschritt ist obligatorisch
(x) dieser Prüfschritt ist freiwillig, als Ergänzung des obligatorischen Prüfschritts
a alternativ: eine von diesen Prüfstellen kann den betreffenden Prüfschritt übernehmen
4 Die GSM-Verordnung [04], Art. 6 Ziffer 2 verlangt explizit, dass Doppelarbeit vermieden wird, die sich aus den verschiedenen Rollen der unabhängigen Prüfstellen ergeben könnten. Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 12/27