Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten

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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529

TEIL B FACHBEREICHSSPEZIFISCHE FESTLEGUNGEN

1. Einleitung

In den nachfolgenden Kapiteln 2 bis 6 sind, nach Fachbereich geordnet, die folgenden Festlegungen aufgeführt:

1) die Gegenstände, die wegen Interoperabilitätsanforderungen oder ihrer hohen Sicher-

heitsrelevanz durch unabhängige Prüfstellen zu prüfen sind.

2) für Sachverständige: welche Prüfanweisungen dabei zu beachten sind.

3) weitere fachspezifische Besonderheiten

In Kapitel 7 ist der Beizug von GSM-Prüfstellen geregelt.

1.1 Darstellungskonventionen

Für die tabellarische Darstellung gelten folgende Konventionen:

In der ersten Spalte sind die Gegenstände aufgeführt, gegliedert nach den betreffenden TSI und nach den Bedürfnissen des BAV ergänzt.

In den weiteren Spalten ist dargestellt, welche der Prüfstellen welchen Teil der Prüfung übernimmt. Diese Spalten sind für die drei Streckentypen nach Art. 15a E-EBV wiederholt.

Tabelle 1: Darstellungskonventionen für die Gegenstände einer unabhängigen Prüfung

Streckentyp nach

Art. 15a E-EBV

CH-geregelte EU-geregelte

Prüfstellen Prüfstellen

Kurzbeschreibung SV BBS BS Prüfstelle - Prüftätigkeit - Prüfbericht Die BS prüft die Übereinstimmung mit den x

TSI und stellt eine EG-Prüfbescheinigung aus

Die BBS prüft die Übereinstimmung mit den x

NNTV und stellt eine Prüfbescheinigung aus

Der Sachverständige prüft den Gegenstand x gemäss der zugehörigen Prüfanweisung und stellt einen Sachverständigenprüfbericht

aus. Bei Systemen beinhaltet die Prüfung auch

die sichere Integration gem. Empfehlungen

IBN-Genehmigung [02], Kap. 5.3.2

Die Prüfstellen sind von links nach rechts nach aufsteigender Interop-Relevanz dargestellt. Jede Prüfstelle muss den/die Bericht(e) der rechtsliegenden Prüfstelle(n) einbeziehen4.

Bedeutung der Einträge in den Kästchen:

x dieser Prüfschritt ist obligatorisch

(x) dieser Prüfschritt ist freiwillig, als Ergänzung des obligatorischen Prüfschritts

a alternativ: eine von diesen Prüfstellen kann den betreffenden Prüfschritt übernehmen

4 Die GSM-Verordnung [04], Art. 6 Ziffer 2 verlangt explizit, dass Doppelarbeit vermieden wird, die sich aus den verschiedenen Rollen der unabhängigen Prüfstellen ergeben könnten. Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 12/27