Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten
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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529
9. Arbeitsweise und Prüfbericht des Sachverständigen
9.1 Arbeitsweise
Die Prüfungen müssen der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit verpflichtet sein. Sie sind mit größter Gewissenhaftigkeit durchzuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dafür sind die notwendigen Qualitätssicherungsmethoden vorzusehen.
Sind für das Prüfobjekt keine Prüfprozesse oder Prüfmethoden festgelegt, darf der Sachverständige diese nach den im Fachbereich üblichen Regeln nach eigenem Ermessen wählen. Prüfumfang und Prüftiefe muss der Sachverständige so wählen, dass Abweichungen von Vorschriften und Normen sowie Planungs- oder Ausführungsfehler, die zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder der Gebrauchstauglichkeit führen können, rechtzeitig erkannt werden. Der gewählte Prüfansatz muss zur Erkennung von Lücken oder systematischen Fehlern geeignet sein.
Die Sachverständigen informieren den Auftraggeber so frühzeitig wie möglich über Feststellungen, welche Projektänderungen zur Folge haben können. Wird aufgrund solcher Feststellungen das Projekt angepasst, ist dies im Prüfbericht auszuweisen.
9.2 Prüfbericht
9.2.1 Allgemeine Anforderungen
Der Prüfbericht des Sachverständigen muss die Nachvollziehbarkeit der Prüftätigkeit ermöglichen und eine klare Schlussfolgerung im Sinne einer Bewertung oder Empfehlung enthalten hinsichtlich Einhaltung der relevanten Vorschriften und der funktionalen und sicherheitstechnischen Eignung des Gegenstands für den vorgesehenen Zweck.
Der Prüfbericht ist grundsätzlich in der gleichen Amtsprache zu verfassen, wie die Gesuchsunterlagen.
9.2.2 Inhaltsstruktur
Der Bericht soll in folgende Teile gegliedert sein oder diese enthalten:
1) Titelblatt mit
- Gegenstand der Prüfung
- Auftraggeber (inkl. Nennung der zuständigen Kontaktperson)
- Name des/der Sachverständigen, Namen von übrigen Beteiligten
2) Beauftragung: Details zum Auftrag, Abgrenzung, Datum der Auftragserteilung
3) Grundlagen, gegen die geprüft wurde: Hoheitliche Regelungen, Normen, BAV-
Richtlinien, Stand der Technik, usw.; ggfs. auch Hinweis auf fehlende Grundlagen und bei der Prüfung angewandter Ermessensspielraum.
4) Umfang der Prüfung: geprüfte Gegenstände/Dokumente mit klarer Identifizierung.
5) Prüfmethodik generell, Zusammenwirken mit den Tätigkeiten der anderen Prüfstellen;
pro geprüfte Unterlage, Teil, Bereich etc. folgende Angaben:
- was wurde geprüft, Fragestellung
- wann wurde geprüft
- wie wurde geprüft (z.B. Konzeptionelle Prüfung, Plausibilitätsprüfung, Analogieverfahren, Näherungsmethoden, Vergleichs- oder Nachrechnungen, Messungen, stichprobenweise oder vollständige Prüfungen etc.)
- Feststellungen
6) ggfs. Hinweise auf Bereinigungen am Prüfgegenstand während der Prüftätigkeit
7) Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse/Schlussfolgerung (Befund, Feststellungen,
Bewertung, Auflagen/Empfehlungen, weitere Hinweise)
8) Datum, Unterschrift(en) des/der Sachverständigen
Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 10/27