Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten

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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529

5.5 Sachverständige (SV)

Sachverständige nehmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für Prüfobjekte mit sicherheitsrelevanten Eigenschaften wahr, soweit dieses nicht durch ein Konformitätsbewertungsverfahren oder durch die Prüftätigkeit einer anderen unabhängigen Prüfstelle gewährleistet ist. Sie können sich für die Ausübung dieser Tätigkeit vom BAV vorgängig anerkennen lassen [E-EBV 15v.2] oder erbringen den Nachweis der erforderlichen Fachkompetenz [E-EBV 15y.a] im Einzelfall für das Prüfobjekt.

5.6 Synergie, Vermeidung unnötiger Schnittstellen

Die oben einzeln beschriebenen Rollen schliessen einander nicht aus2. Sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, können sie in "Personalunion" wahrgenommen werden, was aus Effizienzgründen und zur Vermeidung von unnötigen Schnittstellen wenn immer möglich anzustreben ist.

6. Anforderungen an unabhängige Prüfstellen

6.1 BS

Die Qualifikationskriterien (Anforderungen) für die BS sind in den europäischen Vorschriften (Interop-RL [01], Anhang VIII) geregelt.

6.2 BBS und GSM-Prüfstelle

Für BBS und GSM-Prüfstellen3 gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für Sachverständige.

6.3 Sachverständige

6.3.1 Körperschaft und Haftung

Sachverständige können natürliche oder juristische Personen sein, sofern für den Prüfgegenstand keine einschränkenden Bestimmungen bestehen. Juristische Personen müssen die Übereinstimmung von Fachkompetenz und Prüfaufgaben für die mit einer Prüfung beauftragten Personen in gleicher Weise nachweisen wie natürliche Personen.

Sachverständige müssen für die Folgen der Haftpflicht versichert sein. Auftraggeber und Sachverständige vereinbaren den Umfang der Haftung und legen die erforderliche Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung des Sachverständigen vor Erteilung des Auftrages fest. Die Versicherungssumme des Sachverständigen orientiert sich an der Haftung der mit Planung oder Herstellung des Prüfobjektes beauftragten Dritten und den für das Prüfobjekt spezifisch abgeschlossenen Versicherungen.

6.3.2 Fachkompetenz

Der Sachverständige muss über Fachkompetenzen verfügen, die der Komplexität und Sicherheitsrelevanz des Prüfobjekts angemessen sind. Eine angemessene Fachkompetenz wird angenommen, wenn der Sachverständige im entsprechenden Fachgebiet über eine geeignete Berufsausbildung sowie eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt und vergleichbare Prüfobjekte selber erfolgreich projektiert, realisiert und/oder überprüft hat.

2 Es steht unabhängigen Prüfstellen also frei, sowohl als BBS, als Sachverständige wie auch als GSM-Prüfstelle tätig zu sein, sofern sie die Anforderungen dafür erfüllen und die notwendigen Anerkennungen erlangen. 3 formal gelten für GSM-Prüfstellen die Kriterien gem. GSM-Verordnung [04] Anhang II. Diese sind jedoch hier in den Anforderungen an Sachverständige gem. Kap. 6.3 enthalten. Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 6/27