Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten
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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529
7.3 BS, BBS, GSM-Prüfstellen und SV ― Eignungsprüfung im Bewilligungsverfahren
7.3.1 bei benannten Stellen
Das BAV prüft anhand der mit den Projektunterlagen vorzulegenden Dokumente, dass die benannte Stelle über eine gültige Akkreditierung nach Art. 15q Bst. a E-EBV oder eine andere gleichwertige Anerkennung nach Art. 15q Bst. b E-EBV verfügt.
7.3.2 bei nach Kap. 7.2 vorgängig anerkannten Stellen
7.3.2.1 Fachkompetenz und Kenntnisse
Das BAV prüft die Übereinstimmung der in der Anerkennung genannten Tätigkeitsgebiete mit der im Bewilligungsverfahren vorgesehenen Tätigkeit und dem konkreten Prüfauftrag. Gegebenenfalls muss ein durch die Anerkennung nicht abgedeckter Teil projektspezifisch gem. Kap. 7.3.3.1 geprüft werden.
7.3.2.2 Unabhängigkeit
Mit den Projektunterlagen ist eine Unabhängigkeitserklärung einzureichen, welche die im Anerkennungsgesuch gem. Kap. 7.2.1, Ziffer .6 aufgeführten Angaben für den zu beurteilenden Bewilligungsgegenstand konkretisiert und ergänzt.
Das BAV überprüft die Plausibilität dieser Unabhängigkeitserklärung hinsichtlich der Anforderungen gem. Kap. 6.3.4.
7.3.3 bei nicht vorgängig anerkannten Stellen (gilt nicht für BS)
7.3.3.1 Fachkompetenz und Kenntnisse
Für den Nachweis der Fachkompetenz ist mit den Projektunterlagen ein Kompetenznachweis im Sinn von Kap. 7.2.1 einzureichen, fokussiert auf die vorgesehene Tätigkeit und den konkreten Prüfauftrag.
Das BAV führt eine Eignungsprüfung analog Kap. 7.2.2 durch.
7.3.3.2 Unabhängigkeit
Mit den Projektunterlagen ist eine Unabhängigkeitserklärung einzureichen, die die Unabhängigkeit zum vorliegenden Bewilligungsgegenstand und zu den mit der Planung oder Erstellung beauftragten Personen und Unternehmen bestätigt.
Das BAV überprüft die Plausibilität der Unabhängigkeitserklärung hinsichtlich der Anforderungen gem. Kap. 6.3.4.
8. Auftrag an den Sachverständigen
Der Auftrag an den Sachverständigen ist Sache der Gesuchstellerin. Er ist dem BAV vorzulegen und muss Angaben zu folgenden Themen enthalten:
1) Einleitung, mit Verweis auf die vorliegende Richtlinie
2) Gegenstand der Prüfung (physisch)
3) Umfang der Prüfung (prozedural), ggfs. Abgrenzung zu/Zusammenwirken mit den Tätig-
keiten der anderen beteiligten Stellen
4) Grundlagen der Prüfung: hoheitliche und nicht hoheitliche Vorgaben, Spezifikatio-
nen/Pflichtenhefte, etc.
Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 9/27