Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten
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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529
Der Sachverständige muss angemessene Kenntnisse über die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der für seine Prüftätigkeiten verwendeten Methoden, Hilfsmittel und Einrichtungen haben. Dies darf i.d.R. angenommen werden, wenn sich die verwendeten Methoden, Hilfsmittel und Einrichtungen in vergleichbaren Anwendungen mehrfach bewährt haben.
Stellt der Sachverständige während der Prüftätigkeit fest, dass der Prüfgegenstand oder Elemente davon besondere Fachkompetenzen oder Erfahrungen erfordern, über die er nicht verfügt, hat er den Auftraggeber darüber zu informieren und dies im Sachverständigenprüfbericht auszuweisen. Der Gesuchsteller und der Sachverständige legen das Vorgehen zur vollständigen Erbringung des Prüfungumfanges gemeinsam fest und ziehen zur Gewährleistung der erforderlichen Fachkompetenz entsprechend befähigte Fachpersonen bei.
6.3.3 Kenntnis / Zugang zu Vorschriften und Regelwerken
Der Sachverständige muss die im Rahmen seiner Prüftätigkeit erforderlichen Vorschriften und Regelwerke kennen und Zugang zu diesen haben.
6.3.4 Unabhängigkeit
Der Sachverständige darf im Zusammenhang mit dem Prüfobjekt keine anderen Tätigkeiten wahrnehmen, als die in dieser Richtlinie verlangten Prüfaufgaben. Er darf am Ergebnis seiner Prüfung kein persönliches Interesse haben und sich mit dem Prüfobjekt in keiner anderen Funktion als der des Sachverständigen vorbefasst haben, oder sonst wie befangen sein. Der Sachverständige muss gegenüber den an einer Genehmigung des Prüfobjektes interessierten Personen und der Sache unabhängig sein.
Der Auftraggeber darf die Beauftragung weiterer Aufträge an den Sachverständigen nicht vom Ergebnis der Prüfungen abhängig machen.
Juristische Personen, deren Mitarbeitende als Sachverständige tätig sind, müssen sicherstellen, dass diese Personen die Anforderungen an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erfüllen, dass sie ihre Prüftätigkeit persönlich ausüben können; dass sie bei ihrer Prüftätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegen und ihre Prüfberichte selbst erstellen und unterschreiben können.
Mitarbeiter von Organisationseinheiten einer Gesuchstellerin, die nicht am betreffenden Projekt beteiligt ist, wie z.B. Inhouse-Prüfleitstellen oder Assessment Centers (z. B. SIOP SBB), können als hinreichend unabhängig angesehen werden, wenn ihre organisatorische Unterstellung und der explizite Auftrag dies gewährleisten.
7. Anerkennung von unabhängigen Prüfstellen
7.1 Benannte Stellen BS
Die formale Anerkennung von benannten Stellen richtet sich nach Art. 15q E-EBV.
7.2 BBS, GSM-Prüfstellen und SV ― Formales Anerkennungsverfahren durch das BAV
Eine vorgängige formale Anerkennung durch das BAV ist notwendig für die Tätigkeit als BBS und freiwillig für die Tätigkeit als GSM-Prüfstelle oder als Sachverständiger.
7.2.1 Gesuch um Anerkennung als unabhängige Prüfstelle gem. Art. 15v Abs. 4 E-EBV
7.2.1.1 Inhalt
.1 Angaben zum Gesuchsteller (natürliche oder juristische Person)
.2 Beantragte Tätigkeit: BBS, GSM-Prüfstelle, SV
Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 7/27