Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten
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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529
9.2.3 Mitzuliefernde Dokumente, Erläuterungen
Der SV legt fest, welche Dokumente dem Auftraggeber resp. dem BAV zusammen mit dem Prüfbericht einzureichen sind. Das BAV kann zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse ergänzende Prüfdokumente, Vergleichsberechnungen oder zusätzliche Erläuterungen zum Prüfprozess verlangen.
9.2.4 Aufbewahrung der Prüfdokumentation
Die geprüften Dokumente sind zusammen mit dem Prüfbericht und der Prüfdokumentation vom SV während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.
10. Einbezug der Berichte von unabhängigen Prüfstellen
10.1 Allgemeines
Das BAV stützt sich in seinen Bewilligungsverfahren auf die Nachweisdokumentation, insbesondere die Konformitätsbescheinigungen, Sicherheitsbewertungsberichte und Sachverständigenprüfberichte.
Es prüft also nicht direkt die Sicherheitsnachweise oder den Bewilligungsgegenstand, sondern vergewissert sich über die erwartungsgemässe Abwicklung der Sicherheitsnachweisführung und unabhängigen Prüfung. Somit ist es nicht ein drittes Augenpaar, das das Vorhaben im Detail prüft, sondern eine Aufsicht über die Arbeit der zwei Augenpaare.
Um die Qualität der Nachweisführung beurteilen zu können, benötigt es neben den Prüfberichten auch die Sicherheitsberichte und -nachweise und ggfs. auch die darin referenzierten Dokumente. Das BAV behält sich vor, stichprobenartige Prüfungen in den Nachweisen und an den Anlagen selbst durchzuführen.
Das BAV überprüft insbesondere, ob die Prüfung der sicheren Integration ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Bei der sicheren Integration geht es um sämtliche Schnittstellen und Risiken, welche beim Zusammenschliessen von Teilsystemen untereinander und beim Einbau in bestehende Teilsysteme entstehen.
Sollten die vorgelegte Sicherheitsnachweisführung und Prüfberichte diesbezüglich Lücken aufweisen, sind der Gesuchsteller und die beigezogenen unabhängigen Prüfstellen für deren Klärung oder Bereinigung verantwortlich.
10.2 Bewertung der Prüfberichte durch das BAV
10.2.1 BS
Das BAV prüft nur das Vorhandensein der notwendigen EG-Konformitätsbescheinigungen / EG-Prüfbescheinigungen der BS.
10.2.2 BBS und GSM-Prüfstellen
Das BAV prüft mindestens das Vorhandensein der notwendigen Konformitätsbescheinigungen (NNTV-Prüfbescheinigungen) der BBS resp. Sicherheitsbewertungsberichte der GSM-Prüfstellen.
10.2.3 Sachverständige
Bevor das BAV die eingereichten Prüfberichte als Grundlage seiner Entscheide verwendet, vergewissert es sich anhand von Stichproben, Plausibilitätsprüfungen und Quervergleichen in der gesamten Nachweisdokumentation sowie ggfs. mit Nachfragen beim Sachverständigen über die erwartungsgemässe Durchführung und Dokumentation der unabhängigen Prüfung.
Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 11/27