Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten
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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529
6.2 Fachbereichsspezifische Prüfanweisungen für Sachverständige
wird noch ergänzt
6.3 Zulassung Eisenbahnfahrzeuge
6.3.1 Allgemein
Der Einsatz von unabhängigen Prüfstellen in den Verfahren zur Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen nach Art. 6a, 7 und 8 EBV ist weiter ausgeführt in der Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge17.
6.3.2 Interoperable Fahrzeuge
Für Fahrzeuge, welche in der Schweiz und weiteren europäischen Staaten interoperabel verkehren, müssen die Sicherheitsnachweise gemäss den Standards der TSI erbracht werden. Die Konformität zu den TSI wird von BS bescheinigt. Nebst den Anforderungen der TSI sind die Nachweise der notifizierten nationalen technischen Vorschriften (NNTV) der
Schweiz zu erbringen. Die Prüfbescheinigungen beauftragter benannter Stellen werden vom BAV anerkannt. Bei hoher Komplexität des Projekts oder bei signifikanten Änderungen ist zusätzlich eine Risikobetrachtung gemäss den Gemeinsamen Sicherheitsmethoden (GSM) durchzuführen und durch GSM-Prüfstellen begutachten zu lassen.
6.3.3 Nicht interoperable Fahrzeuge
Für nicht interoperable Fahrzeuge ist nachzuweisen, dass die festgelegten Sicherheitsanforderungen, insbesondere alle Anforderungen der EBV und der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) erfüllt sind. Die dazu einzureichenden Unterlagen sind in den AB-EBV 8.3 inkl. deren Anhang Nr. 5 sowie in Anhang 3 der Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge festgehalten. Treten Abweichungen zu den Vorschriften und Zahlenwerten der EBV und den AB-EBV auf oder fehlen Vorschriften und Zahlenwerte in der EBV und den AB-EBV, so hat die Gesuchstellerin den Nachweis der gleichwertigen Sicherheit (z.B. durch sinngemässe Anwendung der EN 50126) zu erbringen. Zusätzlich zu den Anforderungen der EBV und AB-EBV ist die Kompatibilität von Fahrzeug und Infrastruktur sowie die störungsfreie Interaktion nachzuweisen.
17 verfügbar über den eingebauten Hyperlink auf der Internetseite des BAV www.bav.admin.ch Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 25/27