Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten

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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529

Streckentyp: Nicht-IOP Teil-IOP Voll-IOP

Beschreibung

gen an Anlagen oder Anlagenteilen

6. Sonstige

6.1. Sichere Integration von Gegenständen gemäss x x

5.1 bis 5.8

4.2 Fachbereichsspezifische Prüfanweisungen für Sachverständige

4.2.1 Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren

Durch die zuständige unabhängige Prüfstelle ist zu prüfen, dass die neue bzw. geänderte Anlage konform zu den anzuwendenden hoheitlichen Vorschriften ist.

- Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

- Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik nach Art. 2 EBV

- Ergänzende Vorschriften nach Art. 4 EBV

- Ausführungsbestimmungen zur EBV (AB-EBV)

- Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik nach AB-EBV zu Art. 2, AB 2.2, AB 2.3, AB 2.4

- Ergänzende Vorschriften nach AB-EBV zu Art. 4, AB 4

Weiterhin sind zu prüfen:

- Übereinstimmung der betriebsbereiten Anlage oder Anlagenteile mit der Planung

- Verhalten der Anlage bei Störungen

- Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Art. 5, EBV bzw. nach den relevanten Elektrizitäts- oder Umweltvorschriften

Falschverdrahtungen oder Fehlfunktionen müssen mit der gewählten Prüfmethode erkannt werden können.

4.2.2 Typenzulassungsverfahren

Der Einsatz von Sachverständigen11 im Verfahren zur Erlangung einer Typenzulassung nach Art. 18x EBG / Art. 7 EBV ist weiter ausgeführt in der Richtlinie Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen12

11 in der referenzierten Richtlinie Gutachter genannt. 12 verfügbar über den eingebauten Hyperlink auf der Internetseite des BAV www.bav.admin.ch Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 21/27