Entwurf RL Unabhängige Prüfstellen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 27 Seiten
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BAV Infrastruktur und Sicherheit V 0.5 Richtlinie Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen 1. Nov 2012 Referenz/Aktenzeichen: 021.30/2012-09-17/529
7. Beizug von GSM-Prüfstellen
Nach Art. 8c E-EBV haben die Eisenbahnunternehmen bei signifikanten Änderungen das Risikomanagementverfahren nach [04], Anhang I durchzuführen.
Als signifikante Änderungen werden Vorhaben mit a) hoher Sicherheitsrelevanz verbunden mit Innovation oder b) hoher Sicherheitsrelevanz verbunden mit Komplexität verstanden.
Hohe Sicherheitsrelevanz liegt vor bei Gegenständen, für die in den obigen Tabellen 2 bis 6 der Beizug einer unabhängigen Prüfstelle vorgeschrieben ist18.
Eine Innovation liegt dann vor, wenn das Vorhaben eine Neuerung für den Eisenbahnsektor beinhaltet (d.h. dafür auch noch keine spezifischen Regelungen vorliegen oder ein Ermessensspielraum beansprucht wird), aber auch dann, wenn der betroffene Anwender nicht über Erfahrungen im Umgang mit der geplanten Lösung verfügt.
Ob eine Änderung komplex ist, hängt davon ab, ob die Realisierung für den Anwender komplex ist. Ist die Realisierung eines komplexen Vorhabens für den Anwender nicht mit komplexen Vorgängen verbunden, sondern durch einfache, klar vorgegebenen Lösungssschritte zu erreichen, muss sie nicht als komplex angesehen werden.
Die Eisenbahnunternehmen habe im Rahmen der Erarbeitung der Sicherheitsanalyse für den Sicherheitsbericht (Art. 8b E-EBV) zu beurteilen, ob eine signifikante Änderung vorliegt.
Wenn bei einem Vorhaben das Risikomanagementverfahren nach [04], Anhang I durchgeführt wurde, ist für dessen unabhängige Prüfung eine GSM-Prüfstelle beizuziehen.
Sie bewertet das Risikomanagementverfahren, prüft, ob die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind und stellt den Sicherheitsbewertungsbericht aus.
18 d.h. sie betreffen nach Auffassung des BAV Anlagen, Fahrzeuge und Prozesse oder deren Teile, bei denen ein Versagen unmittelbar zu einem Ereignis mit kritischem oder katastrophalem Ausmass für Leib und Leben (d.h. in der Regel: mit mehr als einem Toten) führen kann. Arbeitsentwurf RL Unabhängige Prüfstellen (Stand_ 1. Nov. 2012).doc 26/27