Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
- 12 –
1.2.4 Refinanzierungsgarantie
1.2.4.1 Die vorgeschlagene Neuregelung
Exportgeschäfte mittleren bis grossen Umfangs werden häufig durch Kredite finanziert, die ein Finanzinstitut dem Käufer gewährt. Gewährt das Finanzinstitut einen Kredit, so muss es die entsprechenden Mittel beschaffen, sich mithin refinanzieren. Die Refinanzierung erfolgt entweder bei einem anderen Finanzinstitut (Interbankenmarkt) oder auf dem Kapitalmarkt.
Mit der Refinanzierungsgarantie verpflichtet sich die SERV gegenüber dem Refinanzierer, auf erstes schriftliches Anfordern eine Vergütung in Höhe der Forderung zu zahlen, wenn das exportfinanzierende Finanzinstitut seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Refinanzierungskredits bei Fälligkeit nicht nachkommt (Art. 21b Abs. 2 E-SERVG). Nach einer Zahlung der SERV ist das exportfinanzierende Finanzinstitut zur umgehenden Erstattung des bezahlten Betrags an die SERV verpflichtet, zuzüglich Zinsen und Kosten (Art 21b Abs. 2 SERVG). Die SERV deckt somit das Zahlungsrisiko des exportfinanzierenden Finanzinstituts. Mit diesem Angebot kann die Liquidität und die Flexibilität für Exportfinanzierungen auf den Finanzmärkten erhöht und zu tieferen Finanzierungskosten für das Exportgeschäft beigetragen werden. Die SERV kann die Refinanzierungsgarantie nur ausstellen, wenn sie auch den refinanzierten Käuferkredit oder den an das exportfinanzierende Finanzinstitut abgetretenen Lieferantenkredit versichert.
Die Refinanzierungsgarantie soll im Vergleich zur heutigen befristeten Regelung in ihren wesentlichen Elementen verankert werden, ohne Einzelheiten der Umsetzung, namentlich der Zession, bereits vorzugeben. Angesichts der Vielzahl von Formen der Refinanzierung kann die SERV so die Bedingungen für die Gewährung der Refinanzierung situations- und bedürfnisgerecht unter Wahrung ihrer Interessen besser gestalten. Um die Wirksamkeit der Refinanzierungsgarantie sicherzustellen, ist es erforderlich, immer den vollen Refinanzierungsbetrag zu garantieren.
1.2.4.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die Refinanzierungsgarantie erleichtert die Refinanzierung von Exportkrediten, indem der Refinanzierer die Sicherheit erhält, dass die refinanzierten Gelder am Rückzahlungstermin tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies ist namentlich dann von Bedeutung, wenn das exportfinanzierende Finanzinstitut längere Kreditfristen semesterweise refinanzieren muss und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es während der gesamten Kreditlaufzeit zu Unsicherheiten auf dem Interbankenmarkt kommt. Das exportfinanzierende Finanzinstitut müsste dann damit rechnen, den Exportkredit im Fall des Eintretens einer solchen Unsicherheit während dessen Dauer nicht mehr refinanzieren zu können. Als Folge davon wäre es nicht mehr bereit, Exportkredite für die gewünschte längere Dauer zu gewähren.
Für den Exporteur bringt die Refinanzierungsgarantie somit den Vorteil, dass die Bereitschaft von Finanzinstituten erhöht wird, langfristige Exportfinanzierungen zu international wettbewerbsfähigen Konditionen anzubieten. Das namentlich in folgenden Fällen:
• Interbankenmarkt: Übliche Refinanzierungen finden auf Roll-Over-Basis statt, d.h. die Lauf-
zeit der Refinanzierung ist im Verhältnis zu jener des Exportkredits relativ kurz. Die Refinanzierungsgarantie ermöglicht es dem Finanzinstitut, die Refinanzierung während der ganzen Laufzeit des Exportkredits zu erneuern, und zwar auch dann, wenn es zu Unsicherheiten auf dem Interbankenmarkt kommen sollte.
• Kapitalmarkt: Findet die Refinanzierung nicht auf dem Interbankenmarkt, sondern auf dem
Kapitalmarkt statt, sichert die Refinanzierungsgarantie den Ausfall des exportfinanzierenden Instituts. Das erleichtert die Platzierung des Refinanzierungskredits im Publikum (in der Regel mit Verbriefung) oder bei institutionellen Anlegern.