Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten

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Der Abschluss der Versicherung erfolgt derzeit durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (SERVG 15 I).

Diese Handlungsform – sie wurde erst mit der Schaffung der SERV eingeführt – hat sich in den vergangenen Jahren für den Regelfall wegen verschiedener Nachteile sowohl zulasten des Versicherungsnehmers wie auch der SERV nicht bewährt. Im Einzelnen:

• Die SERV betreibt ein weitgehend standardisiertes Geschäft, bei dem es genügt, die Beson-

derheiten des Einzelfalls falls erforderlich durch wenige besondere Bedingungen in der Police zu regeln; das hat sich auch durch die Einführung der PKR-Deckung nicht geändert. Für solche Geschäfte eignet sich primär die Verfügung, an deren Erlass der Versicherungsnehmer durch den Versicherungsantrag und bei der Vorbereitung der allfälligen besonderen Bedingungen mitwirkt.

• Die SERV nutzt zunehmend die Möglichkeiten des Internets und betreibt ein Online-Portal

für die Stellung von Versicherungs- und Garantieanträgen ohne elektronische Signatur. Damit wird die administrative Vereinfachung der Geschäftsabwicklung für die Versicherungs- und Garantienehmer wie auch für die SERV angestrebt. Ohne Nachholen der Schriftlichkeit oder der Verwendung einer elektronischen Signatur ist in solchen Fällen namentlich die Bindung des Antragstellers an die Versicherungsbedingungen der SERV nicht zweifelsfrei gewährleistet. Dagegen schafft die Verfügung Rechtsklarheit und reduziert den Administrativaufwand für den Versicherungsnehmer.

• Anders als beim öffentlich-rechtlichen Vertrag ist das Entschädigungsverfahren bei einem

Handeln durch Verfügung formalisierter, und dem Versicherungs- und Garantienehmer stehen die üblichen Verfahrensrechte zu (z.B. Stellen von Beweisanträgen, Akteneinsicht, begründeter Entscheid, Beschwerdefristen). Das erhöht die Transparenz des Entschädigungsverfahrens zum Vorteil beider Seiten.

• Eine Reihe von Fragen des allgemeinen Vertragsrechts sind in bezug auf den öffentlich-

rechtlichen Vertrag weitgehend ungeklärt. Beispiel dafür sind etwa die massgebenden Verjährungs- und Verwirkungsfristen. Daraus ergeben sich unter Umständen nicht unerhebliche Risiken für die SERV und den Versicherungsnehmer, die zu zusätzlichem administrativem Aufwand führen. Diese Risiken lassen sich durch ein Verfügungshandeln reduzieren.

Es rechtfertigt sich indes, die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags beizubehalten, wenn dies zur Wahrung der Interessen der SERV erforderlich ist und dies die Nachteile des Vertrags aufwiegt. Das ist namentlich in folgenden Situationen der Fall:

• Der Versicherungs- oder Garantienehmer hat seinen Sitz im Ausland: Der Versicherungsneh-

mer hat bei diesen wie bei den anderen Versicherungen die Pflicht, Rückflüsse nach Erhalt einer Entschädigung anteilsmässig an die SERV abzuliefern. Wird nachträglich festgestellt,

dass die Entschädigungsvoraussetzungen nicht vorlagen, so hat der Versicherungsnehmer sogar die ganze Entschädigung zurückzuerstatten. Kommt es in solchen Fällen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der SERV und dem ausländischen Versicherungsnehmer, so sind diese weiterhin vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klären (Erkenntnisverfahren). Die Wahl des (öffentlich-rechtlichen) Vertrags dürfte in solchen Situationen eine anschliessende Durchsetzung im Ausland erleichtern, während bei einer durch Verfügung gewährten Versicherungsdeckung mit mehr Schwierigkeiten zu rechnen wäre. Wird im Anschluss an das Erkenntnisverfahren ein Vollstreckungsverfahren erforderlich, so ist es wahrscheinlicher, dass die SERV ein Urteil, das sich auf ein Vertragsverhältnis stützt, jedenfalls in jenen Staaten vollstrecken lassen kann, die dem Lugano-Übereinkommen angehören (BGE 124 III 382 und BGE 124 III 436).

• Erweist sich ein Export- oder Finanzierungsgeschäft als aussergewöhnlich komplex, so erfor-

dert die Gewährung der Deckung durch die SERV eine ausführliche und spezifische Regelung. Das bedingt die verstärkte Kooperation von SERV und Versicherungsnehmer vor der Gewährung der Deckung und während der Abwicklung der Transaktion. Durch die vertragliche