Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten

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gewähren, bestehen andere Versicherungen auf voller Reziprozität. Denn die Rückversicherungsvereinbarungen werden nicht allein für die Rückversicherungsbedürfnisse der SERV abgeschlossen;

vielmehr erwartet die Partnerversicherung regelmässig in mehr oder weniger starkem Mass, dass auch sie Geschäfte bei der SERV rückversichern kann8. Solchen Anliegen sollte die SERV Rechnung tragen können, so dass sie mit jenen Exportrisikoversicherungen kooperieren kann, deren Länder wichtige Märkte für die schweizerische Exportwirtschaft sind.

Damit die SERV Rückversicherungen auch dann gewähren kann, wenn der Umfang der Versicherungsleistungen des anderen Exportkreditversicherers grosszügiger als jene der SERV ist, benötigt die SERV einen angemessenen Entscheidungsspielraum. Ein solcher Spielraum ist immer massvoll mit Blick auf die Ziele der SERV (Art. 5 SERVG), die Grundsätze ihrer Geschäftspolitik (Art. 6

SERVG), die sinngemässe Anwendung der Voraussetzungen für den Abschluss einer Erstversicherung der SERV (SERVG 13) und ihre eigenen Versicherungsbedingungen und die internationalen Regelungen, namentlich das OECD-Exportkreditarrangement zu nutzen.

1.3.3 Rechtsvergleich

Die gegenseitigen Rückversicherungsverträge zwischen den staatlichen Exportkreditversicherungen werden heute ausnahmslos als privatrechtliche Verträge abgeschlossen.

Ferner ist keine der Exportkreditversicherungen, mit denen die SERV Rückversicherungsvereinbarungen abgeschlossen hat (u.a. Euler Hermes [Deutschland], OeKB [Österreich], Coface [Frankreich], SACE [Italien], EKF [Dänemark], EKN [Schweden], Atradius [Niederlande])9, bei der Gewährung von Rückversicherungen auf Voraussetzungen und Umfang beschränkt, die für ihre Erstversicherungen gelten. Sie können jeweils mit der erforderlichen Flexibilität auf abweichende Bedingungen der Partnerversicherung reagieren.

1.3.4 Umsetzung

Die vorgeschlagene Neuregelung für die Rückversicherungen erfordert neben der Änderung des SERVG keine weiteren Umsetzungsmassnahmen.

1.4 Handlungsform

1.4.1 Die vorgeschlagene Neuregelung

Die SERV soll ihre Versicherungspolicen und Garantien künftig in der Regel in der Form der Verfügung gewähren. Sie kann jedoch weiterhin die Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags wählen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Versicherungs- oder Garantienehmer Sitz im Ausland hat und damit unter Umständen Rückforderungsansprüche an dessen Sitz im Ausland geltend gemacht werden müssen.

1.4.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

8 Volle Reziprozität erwartet namentlich die staatliche Export-Import-Bank der USA (Exim-Bank). Sie gewährt Deckungen bis zu 100 Prozent und schliesst mit Exportkreditversicherungen, die dies nicht tun können, keine Rückversicherungsverträge ab; dazu gehört insbesondere die SERV.

9 Abkommensübersicht im Internet einsehbar unter: http://www.serv-ch.com/de/international/rueckversicherung/abkommenuebersicht/