Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten
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stellen lassen, wenn er Barmittel auf Kosten seiner Liquidität hinterlegt, andere Sicherheiten stellt oder eine Kürzung seiner Limiten für Betriebskredite in Kauf nimmt. Die Bondgarantie stellt für das Finanzinstitut eine Sicherheit dar, die es ihm ermöglicht, vom Exporteur zu stellende Sicherungsgarantien abzugeben, ohne die Liquidität des Exporteurs beschränken zu müssen.
Die Bondgarantie wird in ähnlichen Situationen wie die Fabrikationskreditversicherung (vorn Ziff.
1.2.2.2) beansprucht, nämlich:
• Schwergewichtig von KMU oder jungen Unternehmen, die sich in einer Wachstumsphase
oder in der Phase der Erholung nach einer wirtschaftlichen Krise befinden und gestützt auf ihre bisherigen Geschäftszahlen keine Erhöhung der Garantielimiten erreichen können;
• Von grossen Exportunternehmen, die einen einzelnen grossen Auftrag gewinnen können,
der jedoch ihre vorhandenen Garantie- und Kreditlimiten übersteigt, so dass sie zusätzliche Sicherheiten stellen müssten, die oft zulasten ihrer Liquidität gehen;
• als Instrument zur Optimierung der Kosten für die Finanzierung des Exportgeschäfts, was
dem Exporteur erleichtert, ein international wettbewerbsfähiges Angebot abzugeben.
Sie wird nur dann gewährt, wenn die SERV im Rahmen ihrer Risikoanalyse feststellt, dass der Exporteur sowohl auf Grund seines technischen Leistungsausweises wie auch seiner finanziellen Situation und Liquiditätsbasis in der Lage ist, den Exportauftrag erfolgreich auszuführen. Unternehmen mit ungenügender Solvenz stellen dagegen ein Risiko dar, das die SERV auch nicht deckt, um nicht strukturerhaltend zu wirken.
Wie die Fabrikationskreditversicherung ist die Bondgarantie somit nicht nur in der ursprünglichen Situation des konjunkturellen Einbruchs wirksam. Unabhängig davon trägt die Bondgarantie vielmehr dazu bei, dass die schweizerische Exportwirtschaft im internationalen Wettbewerb erfolgreich bestehen kann. Die Bondgarantie stellt zusammen mit der Fabrikationskreditversicherung ein wirksames Instrument dar, das die Annahme und Abwicklung von Exportaufträgen unmittelbar erleichtert, indem es das Angebot von Banken und privaten Versicherungen subsidiär unterstützt und ergänzt, also ohne den privatwirtschaftlichen Markt zu verzerren oder dessen Angebote zu verdrängen. Die Bondgarantie in der vorgeschlagenen Gestaltung stellt eine sinnvolle Ergänzung der Versicherungsleistungen der SERV dar.
1.2.3.3 Rechtsvergleich
Der Bondgarantie vergleichbare Instrumente gehören in vielen OECD-Ländern bereits seit längerem zum Standardangebot der jeweiligen staatlichen Exportkreditversicherungen. Dazu gehören u.a. Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Kanada, die Niederlande, Norwegen, Österreich und Schweden.
1.2.3.4 Umsetzung
Die unbefristete Einführung der Bondgarantie erfordert für die Grundsatzregelung eine Ergänzung des SERVG. Die Regelung des Garantiesatzes erfolgt durch den Bundesrat in der SERV-V. Für die Anpassung des Prämientarifs ist der Verwaltungsrat der SERV zuständig; dessen Entscheid hat das WBF nach Anhörung des EFD zu genehmigen. Weitere Umsetzungsmassnahmen sind nicht erforderlich, nachdem die SERV die Versicherung bereits seit 2009 anbietet.