Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten

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Das Interbankengeschäft und der Kapitalmarkt reagieren rasch auf ein verändertes Risikoumfeld. Von solchen Reaktionen können auch der Realsektor und namentliche die Exportwirtschaft sehr negativ betroffen sein; die Refinanzierungsgarantie kann solche Reaktionen abfangen und stabilisieren.

Gleichzeitig erhöht die Refinanzierungsgarantie dadurch das Marktangebot für langfristige Exportfinanzierungen bei den exportfinanzierenden Finanzinstituten. Tendenziell kann dies gerade für grössere Exportgeschäfte zu günstigeren Exportkrediten führen. Das ist namentlich insoweit wesentlich, als erwartet wird, dass neu eingeführte Regulierungen im Finanzgeschäft (u.a. die Liquiditätsvorschriften von Basel III) auch die Exportfinanzierungen betreffen und für die Exportfinanzierung zur Verfügung stehende Mittel kurz-oder mittelfristig verknappen könnten. Ausserdem erleichtert es die Refinanzierungsgarantie grösseren Exportunternehmen, mit dem Exportgeschäft auch die erforderliche Finanzierung dafür mitzubringen, wie dies von ihren Käufern zunehmend verlangt wird.

Die beabsichtigte Wirkung der Refinanzierungsgarantie wird nur erreicht, wenn der Garantiesatz 100 Prozent beträgt. Bei einem Garantiesatz unter 100 Prozent würde das refinanzierende Institut die Refinanzierung zu wesentlich schlechteren Konditionen gewähren oder ganz ablehnen (reduzierte Handelbarkeit).

1.2.4.3 Rechtsvergleich

Die Refinanzierungsgarantie ist in Ländern, die lediglich Versicherungen für Exportrisiken anbieten, teilweise verbreitet: Sie wird in Belgien, Deutschland und den Niederlanden angeboten. In Ländern, die auch direkte Finanzierungen und Refinanzierungen für Exportgeschäfte anbieten, gehört die Refinanzierungsgarantie zum Standardangebot; das ist u.a. in Kanada, Österreich, den USA und neuerdings in Norwegen und Dänemark der Fall. In Schweden wird bereits die Exportfinanzierung von der staatlichen Exportkreditbank SEK angeboten; eine Refinanzierungsgarantie erübrigt sich deshalb.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Wettbewerbsintensität in der Zukunft noch verstärken wird, insbesondere wenn nach und nach auch in anderen Ländern staatlich unterstützte Exportfinanzierungs- und Refinanzierungsprogramme eingeführt werden.

1.2.4.4 Umsetzung

Neben der Anpassung des SERVG bedarf die unbefristete Anwendung der Refinanzierungsgarantie in der vorgeschlagenen Gestaltung keiner weiteren Massnahmen. Die SERV hat die Massnahmen zur Umsetzung des Instruments bereits 2009 getroffen.

1.3 Rückversicherungen

1.3.1 Die vorgeschlagene Neuregelung

Nach dem vorliegenden Entwurf wird die Zuständigkeit des Bundesrates zum Abschluss von völkerrechtlichen Rückversicherungsverträgen ersatzlos gestrichen (Art. 7 E-SERVG). Die bestehende Zuständigkeit der SERV zum Abschluss von geschäftlichen Verträgen über die Rückversicherung soll dagegen im SERVG ausdrücklich verankert werden. Zudem soll klargestellt werden, dass die SERV bei der Rückversicherung von Deckungen anderer Exportrisikoversicherer vom Umfang der Versicherungsleistungen, die sie gestützt auf das SERVG als Erstversicherer gewährt, angemessen abweichen kann (Art. 8 E-SERVG).