Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten

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1.5.4 Umsetzung

Der Artikel 22a BPG ist bereits im geltenden Code of Conduct der SERV, welcher seit dem 1.7.2013 in Kraft ist, nachgebildet. Dieser Teil des geltenden Code of Conduct wird im Rahmen der vorliegenden Revision auf Gesetzesstufe erhoben. Aus diesem Grund müssen seitens SERV keine weiteren Umsetzungsmassnahmen eingeleitet werden.

2 Erläuterung der einzelnen Artikel

Artikel 7 Absatz 1

Die Zuständigkeit des Bundesrates für den Abschluss von Rückversicherungsverträgen wurde gestrichen.

Artikel 8 Absatz 2

Die SERV wird auf der Stufe des Gesetzes ausdrücklich ermächtigt, Rückversicherungsverträge nach Massgabe der Versicherungsleistungen des Erstversicherers abzuschliessen. Bei solchen Verträgen handelt es sich um privatrechtliche Verträge. Beim Abschluss von Rückversicherungen hat die SERV im Rahmen der Ziele der SERV und ihrer Grundsätze der Geschäftspolitik und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu handeln.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e

Die Neufassung dieser Bestimmung nimmt eine terminologische Anpassung vor, ohne dass sich dadurch eine materielle Änderung ergibt. Die von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfassten Sicherungsgarantien – auch Vertragsgarantien oder Bonds genannt – sollen jedoch von den in Artikel 21b Absätze 1 und 2 E-SERVG verankerten Bond- und Refinanzierungsgarantien besser unterschieden werden können. Das ist vor allem im Zusammenhang mit der Bondgarantie (Artikel 21b Absatz 1 E-SERVG) von Bedeutung, die auf Sicherungsgarantien basiert (s. vorn Ziff. 1.2.3.1).

Artikel 15 Absatz 1

Im Regelfall gewährt die SERV ihre Versicherungen mit Verfügung. Die SERV kann sich jedoch nach eigenem Ermessen für den öffentlich-rechtlichen Vertrag entscheiden, wenn sie dies zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder der Zessionar einer Versicherung im Ausland domiziliert ist. In seltenen Fällen kann auch die Komplexität und der für ein Versicherungsgeschäft erforderlichen Regelungen die Vertragsform als zweckmässig erscheinen lassen. Die Bestimmung gilt auch für die Versicherung und die Garantien nach Artikel 21a und 21b.

Artikel 15 Absatz 2 und 3, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b.

Diese Bestimmungen enthalten formelle Anpassungen, die durch die Verfügungskompetenz der SERV für die Gewährung der Versicherung erforderlich werden. Es wird nicht mehr vom Abschluss des Versicherungsvertrags, sondern nur vom Abschluss der Versicherung gesprochen.

Artikel 21a