Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten
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muss, um die Zahlungspflicht der SERV auszulösen. Nicht anwendbar ist sodann der maximale Deckungssatz, in bezug auf die Bondgarantie wohl aber die Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur Festlegung eines Maximalsatzes für die Deckung unter der Bondgarantie (Art. 17 Abs. 2 SERVG). Differenziert wird die Anwendung von Artikel 18 SERVG zu behandeln sein. Dabei spielt namentlich eine Rolle, in welchem Mass der Garantiebegünstigte im Antragsverfahren beteiligt ist. Die Artikel 19, 20 und 21 sind ohne weiteres anwendbar. Uneingeschränkt gelten schliesslich die übrigen Abschnitte des SERVG auch für die Bond- und die Refinanzierungsgarantie.
Art. 27a
Art. 27a enthält eine zu Artikel 22a Bundespersonalgesetz (BPG) analoge Regelung11.
Absatz 1 zielt nicht einzig auf Korruptionsfälle ab, sondern auf alle Arten von Verbrechen und Vergehen, die von Amtes wegen verfolgt und sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Verwaltung von Bundesangestellten oder von externen Personen begangen werden. Die Anzeigepflicht wird bereits bei einem begründeten Verdacht ausgelöst. Für Verbrechen und Vergehen, welche die Angestellten privat in Erfahrung bringen, besteht keine Anzeigepflicht. Die Wahl des Ansprechpartners richtet sich nach den Umständen, den gemachten Erkenntnissen oder der Art und Weise der Kenntnisnahme.
Bei den Unregelmässigkeiten in Absatz 4 handelt es sich nicht nur um strafrechtliche Vorwürfe (andere als die in Abs. 1 genannten), sondern beispielsweise auch um verschwenderische oder unnötige Ausgaben.
Artikel 41
Die Übergangsbestimmung regelt den Rechtsschutz im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des SERVG und dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512. Das Verwaltungsgerichtsgesetz ist am 1. Januar 2007 gleichzeitig mit dem SERVG in Kraft getreten. Die Bestimmung ist deshalb obsolet und kann ersatzlos aufgehoben werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit Ausnahme der erforderlichen Änderung der SERV-V obliegt der Vollzug der vorgeschlagenen Neuerungen bei der SERV. Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 3 Abs. 1 SERVG). Die SERV verfügt über das erforderliche Kapital, das ihr ermöglicht, das Versicherungs- und vorgeschlagene Garantiegeschäft im Rahmen des vom Bundesrat festgelegten Verpflichtungsrahmens selbständig und auf eigene Rechnung (Art. 3 Abs. 2 SERVG) zu führen13. Unverändert (BBl 2004 5795, hier 5815) verbleibt das finanzielle Restrisiko beim Bund. Angesichts der soliden Unterlegung der SERV mit Eigenkapital erscheint das Restrisiko indes als sehr beschränkt.
Die vorgeschlagenen Neuerungen bewirken, dass die SERV den schweizerischen Exportunternehmen weiterhin international wettbewerbsfähige Leistungen anbieten kann. Es wird deshalb nicht mit
11 Vgl. hierzu auch die Erläuterungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (BBl 2008 8180 ff).
12 SR 173.32
13 Geschäftsberichte der SERV der Jahre 2007 – 2012 einsehbar über folgende URL: http://www.serv-ch.com/de/ueber-uns/finanzen/