Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten

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Gestaltung der erforderlichen Regelungen wird ferner deren Akzeptanz durch den Versicherungsnehmer erhöht.

1.4.3 Rechtsvergleich

Die Ausstellung der Police durch die staatliche Exportkreditversicherung anderer Staaten wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Teils wird ein hoheitlicher Akt erlassen (analog Verfügung), teils ein öffentlich-rechtlicher, teils ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen. Auch das zweistufige Verfahren mit Deckungsentscheid durch Verfügung und Abschluss der Police durch Vertrag wird praktiziert. Die geeignete Handlungsform wird jeweils massgebend durch die Rechtsform der jeweiligen Exportkreditversicherung und die auf sie anwendbaren Regeln des jeweiligen nationalen öffentlichen Rechts bestimmt.

1.4.4 Umsetzung

Die Wiedereinführung der Verfügung als primäre Handlungsform der SERV erfordert eine Anpassung des SERVG sowie einige rein formale Anpassungen der SERV-V. Der weitere Vollzug obliegt der SERV und ist mit einem geringen anfänglichen Umstellungsaufwand zu bewältigen.

1.5 Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz

1.5.1 Die beantragte Neuregelung

Die Organmitglieder und das Personal der SERV sollen gesetzlich verpflichtet werden, Verbrechen und Vergehen, die sei in ihrer amtlichen Tätigkeit wahrnehmen, anzuzeigen, soweit sie nicht zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind. Dabei soll sichergestellt werden, dass sie durch eine solche Anzeige keine beruflichen Nachteile erleiden.

1.5.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Die Anzeigepflicht ist unter anderem für die Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption wesentlich. Als Querschnittfunktion soll die Anzeigepflicht nicht nur in der zentralen, sondern auch in der dezentralen Bundesverwaltung durchgesetzt werden. Obwohl die SERV diesen Gegenstand bisher in ihrem Code of Conduct geregelt hat, besteht derzeit keine rechtlich verbindliche Anzeigepflicht der Organmitglieder und des Personals der SERV. Mit dem in Anlehnung an Artikel 22a BPG abgefassten Artikel 27a E-SERVG soll dies nun nachgeholt werden.

1.5.3 Rechtsvergleich

Die OECD-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption im internationalen Geschäftsverkehr hat bei ihrem letzten Länderexamen der Schweiz empfohlen, eine Ausweitung der Meldepflicht für Bundesangestellte auf einen breiten Kreis von Verwaltungseinheiten vorzunehmen10.

10 "Rapport de la phase 3 sur la mise en œuvre de la convention de l’OCDE sur la lutte contre la corruption par la Suisse", Dezember 2011, S. 50, Art. 5a (Art. 10a in Englischer Version).