Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten
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1.2.2.3 Rechtsvergleich
Die Fabrikationskreditversicherung wird in den meisten westlichen Industrieländern als Standardprodukt angeboten, so namentlich in Belgien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Kanada,
Norwegen, Österreich, Schweden und den USA. In den Niederlanden und in Dänemark wurde die Fabrikationskreditversicherung ebenfalls 2009 als befristetes Instrument im Zusammenhang mit der Finanzkrise eingeführt; beide Länder haben sie mittlerweile in unbefristete Standardprodukte überführt. In Deutschland bieten die Bundesländer mit den Landesbürgschaften ein der Fabrikationskreditversicherung entsprechendes Instrument an.
1.2.2.4 Umsetzung
Die unbefristete Einführung der Fabrikationskreditversicherung erfordert für die Grundsatzregelung eine Ergänzung des SERVG. Die Regelung des Deckungssatzes erfolgt im Rahmen des gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 SERVG geltenden Höchstsatzes von 95 Prozent durch den Bundesrat in der SERV-V. Für die Anpassung des Prämientarifs ist der Verwaltungsrat der SERV zuständig; dessen Beschluss ist vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) nach Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zu genehmigen. Weitere Umsetzungsmassnahmen sind nicht erforderlich, nachdem die SERV die Versicherung bereits seit 2009 anbietet.
1.2.3 Bondgarantie
1.2.3.1 Die vorgeschlagene Neuregelung
Aufgrund der Vereinbarungen im Exportvertrag müssen Exporteure häufig zur Absicherung von Anzahlungen, der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen oder von Gewährleistungsansprüchen des Käufers Sicherheiten in Form von Vertragsgarantien (Sicherungsgarantien, engl. Bonds) zugunsten des Kunden abgeben. Exporteure müssen solche Garantien gelegentlich auch in der Offertphase abgeben und damit namentlich sicherstellen, dass sie die mit ihrem Angebot eingegangene Verpflichtung zum Abschluss des Exportvertrags im Fall eines Zuschlags erfüllen. Diese Sicherungsgarantien werden in der Regel von einem Finanzinstitut (Bank oder Privatversicherer) ausgestellt. Mit der Bondgarantie verpflichtet sich die SERV, dem die Garantie stellenden Finanzinstitut auf erste schriftliche Anforderung eine Vergütung bis maximal zur Höhe der Garantiezahlung zu leisten, wenn die Sicherungsgarantie in Anspruch genommen wurde und der Exporteur seiner Pflicht gegenüber dem Finanzinstitut, den bezahlten Betrag zu erstatten, nicht nachkommt (Art. 21b Abs. 1 E-SERVG). Angesichts der Kreditwürdigkeit der SERV wird die Exporteurin dem Finanzinstitut, das die Sicherungsgarantie ausstellt, für die Erstattungsansprüche keine weitere Sicherheit stellen müssen.
Nach einer Zahlung der SERV ist der Exporteur zur Erstattung des bezahlten Betrags an die SERV zuzüglich Zinsen und Kosten verpflichtet (Art. 21 Abs. 3 E-SERVG). Die SERV deckt somit das vom Exporteur ausgehende Zahlungsrisiko. Eine Bondgarantie kann nur ausgestellt werden, wenn die SERV die zugrundeliegende Sicherungsgarantie ebenfalls versichert.
Das Gesetz soll es erlauben, die Bondgarantie bis zum vollen Betrag der Sicherungsgarantie auszustellen. Der Bundesrat kann diesen Maximalsatz durch Verordnung tiefer festlegen (Art. 17 Abs. 2 SERVG).
1.2.3.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Finanzinstitute stellen Sicherungsgarantien im Auftrag von Exporteuren nur dann aus, wenn der Exporteur über ausreichende Garantielimiten verfügt. Stehen Limiten nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung, kann der Exporteur weitere Sicherungsgarantien von seiner Bank nur dann aus-