Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten

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Nach Absatz 1 kann die SERV eine Versicherung anbieten, welche die Rückzahlung von Krediten durch den Exporteur deckt, die ihm zur Deckung der Selbstkosten für die Herstellung der Exportleistungen gewährt wurden (Fabrikationskredite). Die SERV setzt voraus, dass das Exportgeschäft bei der SERV gegen die Exportrisiken versichert wird.

Absatz 2 hält fest, dass der Exporteur eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat. Zwar würde im Schadenfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten auch bei der Fabrikationskreditversicherung im Ausmass ihrer Zahlung auf die SERV übergehen (Art. 19 SERVG). Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 der SERV den Regress jedoch, indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen.

Absatz 3 stellt klar, dass im Übrigen die Bestimmungen des 2. Abschnitts des SERVG Anwendung finden. So gelten namentlich die Zwecksetzung der SERV und ihre geschäftspolitischen Grundsätze auch für die Fabrikationskreditversicherung. Die Voraussetzungen von Artikel 13 SERV werden zunächst bereits bei der Prüfung der Deckung für das Exportgeschäft geprüft, müssen mit Blick auf das Risiko des Exporteurs jedoch bei der Gewährung der Fabrikationskreditversicherung beachtet werden. Sodann gelten auch die Artikel 14 bis 21 für die Fabrikationskreditversicherung. Die übrigen Abschnitte des SERVG gelten ohne weiteres auch für die Fabrikationskreditversicherung.

Artikel 21b

Absatz 1 Buchstabe a regelt die Bondgarantie. Vorausgesetzt wird, dass die Sicherungsgarantie, für die die Bondgarantie beantragt wird, von der SERV gegen die Exportrisiken (politisches Risiko, Transferrisiko, höhere Gewalt und unrechtmässige Inanspruchnahme; Art. 12 Abs. 1 Bst. e SERVG) versichert wird. Die Garantie kann bis zum vollen Betrag der Sicherungsgarantie gewährt werden. Allerdings kann der Bundesrat ein tieferes Maximum des Deckungssatzes festlegen (Art. 21b Abs. 3 E-SERVG i.V.m. Art 17 Abs. 1 SERVG).

Absatz 1 Buchstabe b regelt die Refinanzierungsgarantie. Voraussetzung für die Gewährung einer Refinanzierungsgarantie ist, dass die SERV die refinanzierte Exportkreditforderung gegen die Exportrisiken (politisches Risiko, Transferrisiko, höhere Gewalt und Delkredererisiko; Art. 12 Abs. 1 Bst. a bis d und f SERVG) versichert. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie das Refinanzierungsgeschäft gestaltet wird. In jedem Fall ist indes darauf zu achten, dass die Exportkreditforderung bei einem Zahlungsausfall des exportfinanzierenden Finanzinstituts schadenmindernd isoliert wird. Der Garantiesatz der Refinanzierungsgarantie beträgt immer 100 Prozent.

Absatz 2 hält fest, dass die Versicherungsnehmerin der zugrundeliegenden Exportrisikoversicherung (Vertragsgarantie- oder Exportkreditversicherung) Zahlungen, welche die SERV gestützt auf die Garantien geleistet hat, vollumfänglich zu erstatten hat. Diese Erstattungsforderung wird sofort mit der Zahlung der SERV aus den Garantien fällig. Die Beweislast für den Entschädigungsanspruch aus der Exportrisikoversicherung bleibt unverändert beim Versicherungsnehmer.

Auf beide Garantien ist auch das Prämienrecht der SERV anwendbar (Art 6 Abs. 1 Bst. c und Art. 14 SERVG). Die SERV wird demnach risikogerechte Prämien im Einzelfall erheben.

Nach Absatz 3 bleiben im Übrigen die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts sinngemäss anwendbar, also insoweit, als sie mit dem Charakter der Garantien nicht im Widerspruch stehen. Während Artikel 13 SERVG grundsätzlich bereits bei der Beurteilung des zugrundeliegenden Exportrisikoversicherung geprüft wird, ist die Risikolage (Art. 13 Abs. 2 Bst. b SERVG) bei der Gewährung einer Garantie gesondert zu prüfen. Anwendbar sind sodann die Artikel 14, 15 und 16 SERVG. Die Nachweispflichten der Versicherungsnehmerin im Schadenfall (Art. 17 Abs. 1 SERVG) sind dagegen insofern nur beschränkt anwendbar, als der Begünstigte bei Inanspruchnahme der Garantie nur die darin vorgeschriebenen Bestätigungen und Dokumente einreichen