Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten

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einer nennenswerten Ausweitung des Geschäftsvolumens gerechnet, sondern eher mit dessen Stabilisierung auf dem bestehenden Niveau. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass insbesondere die Fabrikationskreditversicherung und die Bondgarantie in der Regel auf kurzfristiger Basis (bis 24 Monate Kredit- oder Garantielaufzeit) beansprucht werden. Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelungen auf die SERV, namentlich auf ihren Verpflichtungsrahmen sowie ihr finanzielles Gleichgewicht, bleiben daher gering. Mit einer Veränderung des Personalbestandes der SERV ist nicht zu rechnen.

Da die SERV langfristig eigenwirtschaftlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. a SERVG), sind keine finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelungen auf den Bund zu erwarten. Aufgrund der bisherigen, allerdings noch beschränkten statistischen Grundlagen, darf davon ausgegangen werden, dass die neuen Instrumente auf der Basis der bisher angewandten, sich am Markt orientierenden Prämien selbsttragend angeboten werden können. Personelle Auswirkungen haben die vorgeschlagenen Neuregelungen auf den Bund ebenfalls nicht.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Kantone und Gemeinden sind von den vorgeschlagenen Neuerungen nicht betroffen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Private Versicherer in der Schweiz, wie auch anderen OECD Ländern, verfügen in der Regel in schwierigen Märkten nicht über genügend Information um eine weltweit lückenlose Deckung für Exportrisiken anzubieten. Die auf nicht marktfähige Risiken spezialisierte SERV verfügt jederzeit über ein breit diversifiziertes Portfolio solcher nicht-marktfähiger Risiken (Diversifikationseffekte) und kann zur qualitativen Informationsbeschaffung auf das offizielle diplomatische Netzwerk der Schweiz sowie der OECD zurückgreifen.

Die vorgeschlagenen Neuregelungen bewirken, dass die SERV weiterhin international wettbewerbsfähige Leistungen anbieten kann. Dadurch wird es den schweizerischen Exportunternehmen erleichtert, Exportaufträge zu gewinnen, indem sie wieder besser in der Lage sind, in Bezug auf die Finanzierungs- und Absicherungsmöglichkeiten bei Exportgeschäften mit Wettbewerbern aus anderen Ländern mitzuziehen. Die Neuregelungen tragen somit dazu bei, dass die Exportwirtschaft ihre volkswirtschaftliche Bedeutung als wichtiger Wachstumsmotor und Arbeitgeber in der Schweiz halten und wo möglich ausbauen kann. Das SERV Produkteportfolio ist auch bei einer überraschenden Abschwächung der Konjunktur oder bei Wirtschaftskrisen einsetzbar und wirkt daher antizyklisch.

Von den vorgeschlagenen Neuregelungen profitieren zu einem wesentlichen Teil kleinere und mittelgrosse Unternehmen. Für diese Unternehmen ist die Sicherstellung einer ausreichenden Liquiditätsbasis bei der Abwicklung von Exportaufträgen zentral, wie sie die Fabrikationskreditversicherung und die Bondgarantie ermöglichen. Ihnen fällt es deutlich schwerer als grösseren Unternehmen, die für den Zugang zu Bankkrediten und Kautionslimiten erforderlichen Sicherheiten zu stellen; das wird ihnen mit den erwähnten Instrumenten erleichtert. Indirekt profitieren schweizerische KMU aber auch von den Exportaufträgen, die grössere Unternehmen gewinnen können, denn sie sind zu sehr wichtigen Teilen auch als Zulieferer für grössere Unternehmen tätig.

Negative Auswirkungen ergeben sich für die Exportwirtschaft nicht. Hingegen würde der Wegfall der vorgeschlagenen Massnahmen die Wettbewerbsstellung der schweizerischen Exportwirtschaft gegenüber der ausländischen Konkurrenz verschlechtern, das Eindringen in künftige Wachstumsmärkte erschweren oder verhindern und die Bewirtschaftung der mit Exportgeschäften verbundenen besonderen Risiken verschlechtern.