Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten
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1.3.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.2.1 Zuständigkeit
Im Rahmen von Rückversicherungsverträgen kann die SERV einen Teil von Risiken, die sie als Erstversicherer übernommen hat, auf eine andere Exportkreditversicherung übertragen. Alternativ übernimmt sie einen Teil von Risiken aus Erstversicherungen von anderen Exportkreditversicherern, wenn am versicherten Exportgeschäft schweizerische Exporteure als Unterlieferanten beteiligt sind.
Wünscht die Erstversicherung eine Rückversicherung bei einer anderen staatlichen Exportkreditversicherung, so orientiert sich der Rückversicherungsanteil in der Regel am Anteil der ausländischen Zulieferung für das Exportgeschäft des schweizerischen Exporteurs oder an der schweizerischen Zulieferung für das Exportgeschäft des ausländischen Exporteurs. Mit Rückversicherungen wird der Abschluss von Exportgeschäften erleichtert, an denen schweizerische Exportunternehmen beteiligt sind, namentlich wenn der Anteil des Unterlieferanten relativ hoch ist und die Exportrisikoversicherung des Exporteurs das Risiko deshalb nicht allein tragen möchte.
Rückversicherungen sind namentlich für die SERV, aber auch für die beteiligte Versicherung ein wichtiges Instrument zur Risikostreuung und zur Risikominderung. Das ist für das Versicherungsgeschäft der SERV von erheblicher Bedeutung: Einzelne grosse Transaktionen führen oft zu Risikokonzentrationen (Klumpenrisiken) und zu sprunghaften Erhöhungen des Gesamtvolumens. Die Entlastung von Exposurelimiten durch Rückversicherungen ermöglicht der SERV dann, weitere Geschäfte in entsprechende Länder oder mit entsprechenden Käufern zu versichern. Dadurch wird die Verfügbarkeit von Deckungen zugunsten der schweizerischen Exportwirtschaft erhöht.
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Rückversicherungsverträgen – in der Regel die Rahmenvereinbarungen mit der Partnerversicherung – ist heute zweigeteilt: Hat die Vereinbarung völkerrechtlichen Charakter, ist die Zuständigkeit an den Bundesrat delegiert (Art. 7 Abs. 1 SERVG), handelt es sich um eine nicht-völkerrechtliche, also rein geschäftliche Vereinbarung, so ist die SERV gestützt auf ihre Kooperationskompetenz zuständig. Von praktischer Bedeutung ist einzig die Zuständigkeit der SERV: Wie alle anderen staatlichen Exportkreditversicherungen schliesst sie Rückversicherungsvereinbarungen ausschliesslich in eigener Kompetenz als rein geschäftliche Verträge ab. Solche Verträge haben weder völkerrechtlichen noch rechtsetzenden Charakter. Dagegen ist Art. 7 Abs. 1 SERVG bedeutungslos geblieben; der Bundesrat hat von seiner Kompetenz seit Schaffung der SERV nie Gebrauch gemacht. Seine Zuständigkeit kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.
1.3.2.2 Umfang der Gewährung von Rückversicherungen
Bei der Gewährung von Rückversicherungsdeckungen ist darauf zu achten, dass die rückversicherten Geschäfte die Voraussetzungen des SERV-Rechts für die Gewährung von Erstversicherungen erfüllen. Das erschwert oder verunmöglicht den Abschluss von Rückversicherungen in manchen Fällen. Denn die Deckungs- und Entschädigungsvoraussetzungen sowie die Versicherungsleistungen unterscheiden sich von Kreditversicherer zu Kreditversicherer regelmässig in gewissem Mass.
Solche Unterschiede liegen in der Definition der versicherten Risiken im Detail, in unterschiedlichen Beweisanforderungen bei der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs, der Dauer der Karenzfrist, dem Umfang der Entschädigung von Zinsen und ähnlichem mehr. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, Rückversicherungen abzuschliessen, schliesst die Erlaubnis an die SERV ein,
Rückversicherungen auch bei solchen, weniger wesentlichen Abweichungen zu gewähren. Wenn es die beteiligten Versicherungen in komplexeren Fällen für erforderlich halten, stellen sie die gewünschte Harmonisierung im Übrigen auch durch Vereinbarung her.
Die Unterschiede können indes auch in für die Deckung wesentlicheren Punkten bestehen, so namentlich in der Höhe der maximalen Deckungssätze. Während die Rückversicherungsabkommen mit den Exportrisikoversicherungen der europäischen Staaten in solchen wesentlichen Punkten Flexibilität