Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 24 Seiten

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4 Verhältnis zur Legislaturplanung des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201214 zur Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.

Weiter sind die vorgeschlagenen Änderungen des SERVG unter folgende Ziele und Leitlinien der Legislaturplanung 2012 – 2015 zu subsumieren:

Leitlinie 1: Der Standort Schweiz ist attraktiv wettbewerbsfähig und zeichnet sich durch einen gesunden Bundeshaushalt sowie effiziente staatliche Institutionen aus.

Ziel 2: Die schweizerische Wirtschaft ist durch bestmögliche Rahmenbedingungen gefestigt und wächst weiterhin.

Ziel 5: Die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen Institutionen ist optimiert.

Leitlinie 2: Die Schweiz ist regional und global gut positioniert und hat ihren Einfluss im internationalen Kontext gestärkt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen des SERVG stützen sich wie die übrigen Regelungen des SERVG auf die Artikel 100 Absatz 1 (konjunkturelle Entwicklung) und 101 (Interessenwahrung im Ausland) der Bundesverfassung. Danach ist es Aufgabe des Bundes, Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung zu treffen und die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland zu wahren.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar; sie stimmen insbesondere mit dem OECD-Exportkreditarrangement überein.

5.2.1 Welthandelsorganisation (WTO)

Gemäss dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen gelten als verbotene Subventionen staatliche Programme für Exportrisikogarantien oder -versicherungen zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken. Die SERV arbeitet auch in Bezug auf die hier neu vorgeschlagenen Garantien und Versicherungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a SERVG langfristig eigenwirtschaftlich und das Vorgehen steht deshalb mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen im Einklang.

5.2.2 Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagenen Garantien und Versicherungen sind mit dem europäischen Recht vereinbar. Die Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regeln die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt. Demnach sind insbesondere Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interessen zuwiderläuft. Im Übrigen sind die vorge-

14 BBl 2012 481, hier 607