Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Initiative und Unterbreitung durch den Sicherheitsrat.30 Auf dieser Grundlage gab es zwei Fragen zu regeln.
Zunächst war das Verhältnis zwischen Sicherheitsrat und IStGH zu bereinigen: Kann der IStGH sich erst mit einem Verbrechen der Aggression befassen, wenn der Sicherheitsrat festgestellt hat, dass eine Angriffshandlung im Sinne von Art. 39 der UNO-Charta stattgefunden hat? Dies war in der Tat der Vorschlag der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats. Der Vorschlag hätte bedeutet, dass die Gerichtsbarkeit des IStGH abhängig gewesen wäre von einem politischen Entscheid des Sicherheitsrats. Die verabschiedete Lösung sieht hingegen vor, dass der Sicherheitsrat zwar zu konsultieren ist, der Gerichtshof aber auch dann mit dem Verfahren weitermachen kann, wenn der Sicherheitsrat nach einer Frist von sechs Monaten noch keine Feststellung einer Aggressionshandlung vorgenommen hat.31 Erwähnenswert ist zudem, dass der Gerichtshof nicht an eine allfällige Feststellung einer Aggressionshandlung durch den Sicherheitsrat gebunden ist.32
Die zweite Frage war, welche Staaten das Verbrechen der Aggression ratifiziert haben müssen, damit der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit ausüben kann. Braucht es die Zustimmung sowohl des Täter- als auch des Opferstaats (kumulativ), oder reicht die Ratifikation nur einer der beiden Staaten (alternativ)? In dieser Frage waren die Haltungen gespalten.33 Die schliesslich verabschiedete Kompromisslösung sieht nun Folgendes vor: Ausgangspunkt ist Artikel 12 des Statuts. Danach ist der Gerichtshof zuständig für ein Verbrechen, das von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats oder auf dem Gebiet eines Vertragsstaats begangen wurde. Auf das Verbrechen der Aggression übersetzt bedeutet dies im Prinzip, dass es reicht, wenn entweder der Täter- oder der Opferstaat das Aggressionsverbrechen ratifiziert hat (alternatives Regime). Von diesem Grundsatz gibt es nun aber zwei Ausnahmen, welche gemäss Artikel 15biszur Anwendung kommen, wenn ein Vertragsstaat die Situation dem IStGH unterbreitet oder die Anklägerin oder der Ankläger auf eigene Initiative ermittelt (zur Unterbreitung durch den Sicherheitsrat siehe weiter unten):
Erstens kann der Strafgerichtshof seine Gerichtsbarkeit nicht ausüben, wenn das Verbrechen der Aggression von Staatsangehörigen eines Nichtvertragsstaats des Römer Statuts oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.34 Ist also der Täter- oder Opferstaat ein Nichtvertragsstaat, ist die Gerichtsbarkeit des IStGH in Bezug auf ein allfälliges Verbrechen der Aggression ausgeschlossen.
Zweitens kann ein Vertragsstaat präventiv erklären, dass er die Gerichtsbarkeit über ein Verbrechen der Aggression für den Fall ausschliesst, dass er eine Angriffshandlung begeht (sogenannte Opt-out-Erklärung).35 Man darf annehmen, dass die politische Hürde für eine solche Opt-out-Erklärung relativ hoch ist.
Da Nichtvertragsstaaten von der Gerichtsbarkeit gemäss Artikel 15bisnicht betroffen sein können und Vertragsstaaten die Möglichkeit einer Opt-out-Erklärung haben,
30 Art. 13 i. V. m. Art. 15bis Abs. 1 und 15ter Abs. 1 Römer Statut.
31 Art. 15bis Abs. 8 und 9 Römer Statut.
32 Art. 15bis Abs. 9 und Art. 15 ter Abs. 4 Römer Statut.
33 Zusätzlich erschwert wurde eine einvernehmliche Lösung dadurch, dass die Lektüre der einschlägigen Bestimmungen des Statuts zu widersprüchlichen Antworten führen kann.
34 Art. 15bis Abs. 5 Römer Statut.
35 Art. 15bis Abs. 4 Römer Statut.