Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten
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ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen» darstellen. Dieser Passus will Angriffshandlungen ausschliessen, die sich im Graubereich zwischen völkerrechtlich legaler und illegaler Gewaltanwendung zwischen Staaten bewegen.
Absatz 1 macht auch deutlich, dass es sich beim Verbrechen der Aggression im Unterschied zu den anderen Delikten des Römer Statuts um ein Sonderdelikt in der Form eines Führungsverbrechens handelt. Es kann nur von einer Person begangen werden, «die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken». Im Vordergrund stehen Täterinnen und Täter auf den höchsten Stufen des Staats- oder Militärapparats, aber auch Personen ohne Regierungsverantwortung oder hohe Stellung im Militär können sich strafbar machen, wenn sie «tatsächlich» den erwähnten Einfluss ausüben. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Person, die nur formal eine Machtposition innehat, von der Strafbarkeit ausgenommen ist.
Absatz 2 erster Satz definiert den in Absatz 1 eingeführten Begriff der Angriffshandlung als «die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat». Die Formulierung ist wörtlich der Definition staatlicher Aggression aus dem Jahr 1974 durch die UNO-Generalversammlung entnommen,63 die sich wiederum stark an die UNO-Charta von 1945 anlehnt.64 Gemäss dieser Definition kommt nur die tatsächliche Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten als Angriffshandlung in Betracht. Die reine Androhung von Gewalt, gewaltloses Vorgehen (z.B. ein Wirtschaftsembargo) oder innerstaatliche Gewaltanwendung stellen keine Angriffshandlung im Sinne der Definition dar. Die fragliche Anwendung von Waffengewalt muss zudem im Widerspruch zur UNO-Charta stehen, was in erster Linie bedeutet, dass vom Sicherheitsrat autorisierte Aktionen65 und Selbstverteidigungshandlungen ausgeschlossen sind.66
Der nachfolgende Absatz 2 zweiter Satz enthält eine Einführung und eine nichtabschliessende Liste von Angriffshandlungen, die Satz 1 näher erläutert. Die Formulierung stammt praktisch wörtlich aus der erwähnten Definition staatlicher Aggression durch die Generalversammlung.67
Buchstaben a bis d der Liste beschreiben einzelne Handlungen der Streitkräfte eines Staates wie Invasion, militärische Besetzung, Annexion, Bombardierung oder Beschiessung und Blockade von Häfen oder Küsten.
Gemäss Buchstaben e und f ist der Verstoss gegen die Einwilligung oder Vereinbarung zur Stationierung fremder Truppen auf dem Gebiet eines Staates ebenso eine Angriffshandlung, wie die Zurverfügungstellung des Territoriums eines Staates für Angriffshandlungen durch einen dritten Staat.
Buchstabe g legt fest, dass das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, irregulärer Kräfte oder Söldner als Angriffshandlung gilt, wenn die Handlun-
63 Vgl. Art. 1 Definition of Aggression, Anhang der Resolution 3314 (XXIX) der UNO- Generalversammlung, 14. Dezember 1974, Dokument A/RES/29/3314.
64 Vgl. Art. 2 Abs. 4 Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, SR 0.120.
65 Vgl. Art. 42 Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, SR 0.120.
66 Vgl. Art. 51 Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, SR 0.120.
67 Vgl. Art. 3 Definition of Aggression, Anhang der Resolution 3314 (XXIX) der UNO- Generalversammlung, 14. Dezember 1974, Dokument A/RES/29/3314.