Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten
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internationale Verbrechen bezeichnet,40 doch erst die Überprüfungskonferenz von Kampala beendete ein über 65 Jahre dauerndes Tauziehen um die Kodifizierung des Tatbestands. Die Schwierigkeit bestand darin, dass mit dem Verbrechen die Beurteilung von Handlungen eines Staates verbunden ist, die traditionellerweise zum Kernbereich der Souveränität gehörten. Zwar bekannten sich die Staaten mit der UNO-Charta zur Einschränkung des Kriegsrechts, die Durchsetzung dieser Beschränkung mittels Strafrecht stellt jedoch noch einmal eine neue Dimension dar. Auch die Ansprüche des Sicherheitsrats, insbesondere seiner ständigen Mitglieder, im Bereich Frieden und Sicherheit alle Fäden in der Hand zu halten, hatten die Debatte lange blockiert. Umso höher zu werten ist der Durchbruch an der Überprüfungskonferenz von Kampala.
Zweifellos ist die Verabschiedung des Verbrechens der Aggression auf der symbolischen Ebene äusserst wichtig. Die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen dürfen aber nicht überschätzt werden. Einerseits muss das Verbrechen zunächst noch mit einem frühestens 2017 zu treffenden Entscheid von der Versammlung der Vertragsstaaten aktiviert werden, bevor der Strafgerichtshof überhaupt tätig werden kann. Andererseits gilt es festzuhalten, dass der Anwendungsbereich des Verbrechens relativ begrenzt ist:
Das Verbrechen der Aggression entfaltet nur in Bezug auf Angriffshandlungen zwischen Staaten seine Wirkung, während heute die grosse Mehrheit der bewaffneten Konflikte innerstaatlicher Natur ist.
Die Angriffshandlung muss eine qualifizierte Schwere haben, um als konstitutives Element des Verbrechens der Aggression zu fungieren. Somit wird es weiterhin völkerrechtswidrige Angriffshandlungen geben, die nicht strafrechtlich geahndet werden können.
Die Gerichtsbarkeit ist im Grundsatz nur auf Vertragssaaten des Römer Statuts beschränkt, die zusätzlich die Änderungen zum Verbrechen der Aggression ratifiziert haben müssen. Potentiell aggressive Vertragsstaaten könnten sich der Gerichtsbarkeit zudem mit einer Opt-out-Erklärung entziehen.
Insgesamt ist die Verabschiedung des Verbrechens der Aggression aber als wichtige Errungenschaft einzustufen. Die Schweiz setzt sich schon seit vielen Jahren aktiv für den Kampf gegen die Straflosigkeit ein, und das Verbrechen der Aggression schliesst eine grosse Lücke bei der völkerrechtlichen Ahndung schwerster Verbrechen. Wenn illegale bewaffnete Konflikte durch den Abschreckungseffekt des Verbrechens der Aggression seltener werden, wird damit automatisch auch die Begehung von schweren Verbrechen im Rahmen solcher Konflikte verhindert. Mit anderen Worten, wenn es gelingt, dass das ius ad bellum (Recht zum Krieg) durch die Repression des Verbrechens der Aggression besser respektiert wird, dann wird das ius in bello (Recht im Krieg, humanitäres Völkerrecht) auch seltener auf die Probe gestellt. Die Ratifikation des Verbrechens der Aggression ist daher im Einklang mit dem grossen Engagement der Schweiz für den Frieden, die Sicherheit und die Menschenrechte. Hinzu kommt, dass das Verbrechen der Aggression auch eine gewisse Schutzwirkung für die Schweiz schafft, weil potentielle Täterinnen oder Täter abgeschreckt werden. Als neutraler Staat, der selbst auf Angriffshandlungen verzichtet und dies auch von allen anderen Staaten erwartet, hat die Schweiz ein
40 International Military Tribunal (Nuremberg), Goering and Others, 1 October 1946, in: Annual Digest and Reports of Public International Law Cases, Nr. 13, S. 203, hier S. 207.