Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten

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Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Schweiz trotz des vorgeschlagenen Verzichts auf die Umsetzung des Verbrechens der Aggression im nationalen Recht ihrer Zusammenarbeitspflicht gegenüber dem Strafgerichtshof gemäss Kapitel IX Römer Statut vollumfänglich nachkommen kann. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG), welches diese Fragen innerstaatlich regelt, sieht eine allgemeine Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Strafgerichtshof vor und beschränkt die Zusammenarbeit nicht etwa auf national umgesetzte Tatbestände. Die Schweiz könnte beispielsweise einen mutmasslichen Täter, der wegen eines Verbrechens der Aggression vom IStGH mit Haftbefehl gesucht wird, verhaften und ihm überstellen.45 Die Schweizer Regelung entspricht Artikel 86 des Statuts, der besagt, dass die Staaten in Bezug auf «Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen» mit dem Strafgerichtshof kooperieren müssen. Zu diesen Verbrechen gehört nach der Überprüfungskonferenz von Kampala auch das Verbrechen der Aggression. Aus diesen Gründen ist die Zusammenarbeit auch in Bezug auf dieses neue Verbrechen vollumfänglich gewährleistet, ohne dass eine nationale Umsetzung im Schweizer Strafrecht nötig ist.

Es triff zu, dass auch die Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Strafgerichtshof in Bezug auf das Verbrechen der Aggression aussenpolitisch sensibel sein kann. Die Auswirkungen wären aus Sicht des Bundesrates aber geringer als bei der eigenständigen, nationalen Verfolgung, da die treibende Kraft hinter einer Zusammenarbeitshandlung stets der international breit abgestützte Strafgerichtshof wäre. Die Schweiz hätte in einem solchen Fall also bloss eine ausführende Funktion und stünde nicht am Ursprung der Strafverfolgung.

Eine Konsequenz des Verzichts auf die nationale Umsetzung ist auch, dass die Schweiz vermutlich nicht verhindern könnte, dass eine Schweizerin oder ein Schweizer für ein Verbrechen der Aggression vor dem Strafgerichtshof verantwortlich gemacht wird.46 Sie könnte ihr grundsätzliches Recht, die Strafverfolgung selbst durchzuführen, wohl nicht wahrnehmen, weil sie mangels Strafbestimmung «nicht in der Lage [wäre], die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen».47 Artikel 299 («Verletzung fremder Gebietshoheit») und Artikel 300 («Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen») des Strafgesetzbuchs pönalisieren nur Teilaspekte des Verbrechens der Aggression innerstaatlich. Mit Blick auf die völkerrechtlich verankerte Neutralität der Schweiz, die funktionierende Gewaltenteilung, die stabilen politischen Strukturen und die Sicherheitslage in Europa scheint aus heutiger Sicht jedoch die Wahrscheinlichkeit gering, dass Schweizerinnen und Schweizer wegen eines Verbrechens der Aggression durch den IStGH belangt werden.

45 Art. 16-28 ZISG.

46 Wird eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger dem IStGH überstellt, so ersucht gemäss Art. 16 Abs. 2 ZISG die Zentralstelle für die Zusammenarbeit diesen um Rückführung nach Abschluss des Verfahrens. Vgl. dazu die Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391, hier 437-438).

47 Vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. a Römer Statut.