Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten
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Opferstaat hat Ände- Opferstaat hat Änderung ratifiziert rung nicht ratifiziert
Täterstaat hat Änderung ratifiziert JA JA
und kein Opt-out erklärt
Täterstaat hat Änderung nicht ratifi- JA NEIN
ziert und kein Opt-out erklärt
Täterstaat hat ratifiziert oder nicht NEIN NEIN
ratifiziert und Opt-out erklärt
Absatz 5 enthält eine weitere Einschränkung der normalen Voraussetzungen der Gerichtsbarkeit gemäss Artikel 12. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen, wenn das Verbrechen der Aggression von einem Staatsangehörigen eines Nichtvertragsstaats oder auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wurde. Nichtvertragsstaaten sind demnach sowohl als Angriffs- als auch als Opferstaat von der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression ausgeschlossen.
Absätze 6 bis 8 drehen sich um das Verhältnis zwischen Internationalem Strafgerichtshof und UNO-Sicherheitsrat. Will die Anklägerin oder der Ankläger Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen, muss er die UNO benachrichtigen und sich vergewissern, ob der Sicherheitsrat eine Angriffshandlung festgestellt hat (Absatz 6). Danach gibt es zwei mögliche Szenarien:
Hat der Sicherheitsrat eine Angriffshandlung festgestellt, darf die Anklägerin oder der Ankläger die Ermittlungen aufnehmen (Absatz 7).
Liegt innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung keine Feststellung vor, so muss die Anklägerin oder der Ankläger die Erlaubnis der Vorverfahrensabteilung einholen, damit sie oder er die Ermittlungen aufnehmen darf (Absatz 8).
Absatz 9 unterstreicht die Unabhängigkeit des Strafgerichtshofs in Bezug auf die Feststellung einer Angriffshandlung. Der Strafgerichtshof ist insbesondere nicht verpflichtet, einem Entscheid des UNO-Sicherheitsrates über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Angriffshandlung zu folgen.
Absatz 10 stellt klar, dass Artikel 15biskeine Auswirkungen auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die sonstigen Verbrechen des Römer Statuts hat.
Art. 9 «Verbrechenselemente»
Aufgrund der Einführung des Verbrechens der Aggression in Artikel 8bismuss die Liste der «Verbrechenselemente», die dem Strafgerichtshof bei der Auslegung helfen, um einen Verweis auf Artikel 8bisergänzt werden.