Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten

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kodifizieren.15 Das Ansinnen erwies sich aber lange Zeit als politisch nicht realisierbar. 1974 definierte die Generalversammlung der Vereinten Nationen Aggression zwar als Handlung eines Staates näher,16 auf die Umschreibung eines individuellen Verbrechens konnten sich die Länder jedoch nicht einigen.

Auch in den Verhandlungen, die 1998 zur Verabschiedung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs führten, konnten die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Definition der Aggression als Verbrechen einer Einzelperson nicht überwunden werden. Uneinigkeit herrschte über die Definition des Verbrechens aber auch über die Frage, welche Rolle der UNO-Sicherheitsrat beim Entscheid haben sollte, ob eine Aggressionshandlung eines Staates vorliegt. Die Konferenz in Rom entschied daher, den nun «Verbrechen der Aggression» genannten Tatbestand zwar im Statut zu erwähnen,17 die diesbezügliche Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofes aber vorerst auszusetzen. Zuerst sollte das Verbrechen der Aggression definiert und die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit festgelegt werden.18

Die Staaten betrauten die Vorbereitungskommission des Strafgerichtshofs mit dieser Aufgabe, die ihrerseits eine zwischen 1999 und 2002 tagende Arbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression einrichtete («Working Group on the Crime of Aggression»). Diese Arbeitsgruppe publizierte am 11. Juli 2002 ein Diskussionspapier, das die Vorschläge der Staaten zusammenfasste.19

Nach dem Inkrafttreten des Römer Statuts am 1. Juli 2002 setzte die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts eine Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ein («Special Working Group on the Crime of Aggression»), welche die bisherige Arbeit fortführen und abschliessen sollte. In die Beratungen der Sonderarbeitsgruppe zwischen 2002 und 2009 waren nicht nur Vertreterinnen und Vertreter von Vertragsstaaten, sondern auch von Nichtvertragsstaaten, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft einbezogen. Die Sonderarbeitsgruppe legte die Ergebnisse ihrer Arbeit im Februar 2009 vor.20 Sie hatte zwar eine Einigung in Bezug auf die Definition des Verbrechens der Aggression erzielt, strittig blieb aber die Frage der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Im November 2009 hiess die Versammlung der Vertragsstaaten die Vorschläge der Sonderarbeitsgruppe einstimmig als Grundlage für die Verhandlung an der Überprüfungskonferenz gut.

1.2.3 Verlauf der Verhandlungen an der Überprüfungskonferenz

An der zwischen dem 31. Mai und dem 11. Juni 2010 abgehaltenen Überprüfungskonferenz in Kampala nahmen über 4'600 Delegierte von 87 Vertragsstaaten, 32

15 “Affirmation of the Principles of International Law Recognized by the Charter of the Nürnberg Tribunal,” Dokument A/RES/1/95, 11 December 1946, OP 2.

16 Definition of Aggression, Anhang der Resolution 3314 (XXIX) der UNO- Generalversammlung, 14. Dezember 1974, Dokument A/RES/29/3314.

17 Art. 5 Abs. 1 Bst. d Römer Statut.

18 Art. 5 Abs. 2 Römer Statut.

19 2002 Coordinator's Paper (July), in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), Crime of Aggression Library  The Travaux Préparatoires on the Crime of Aggression, Cambridge (Cambridge University Press) 2012, S. 412.

20 2009 Special Working Group on the Crime of Aggression Report, in: ebd., S. 648; 2009 Special Working Group on the Crime of Aggression Report, in: ebd., S. 663.