Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten
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Durch die Änderungen des Statuts ist es möglich, dass der Strafgerichtshof in Zukunft zusätzliche Fälle behandelt, was zu Kosten führen könnte, welche die Schweiz aufgrund ihrer Beitragspflicht anteilsmässig mittragen müsste.75 Es gilt jedoch einzuschränken, dass diese Kosten auch unabhängig von der Ratifizierung der Änderungen durch die Schweiz anfallen können, nämlich dann wenn der Strafgerichtshof mit einem Fall aus einem anderen Staat befasst ist.
Was die Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof im Bundesamt für Justiz angeht,76 könnten allfällige zusätzliche Ersuchen des Strafgerichtshofs mit den bereits vorhandenen personellen Ressourcen behandelt werden. Es ist demnach nicht mit Mehrkosten im Bereich der Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Strafgerichtshof zu rechnen. Auch hier gilt, dass zusätzliche Ersuchen unabhängig von der Ratifizierung der Änderungen des Römer Statuts durch die Schweiz entstehen könnten.
Allfällige Mehrbelastungen für die Strafverfolgungsbehörden (insbesondere Bundesanwaltschaft und militärische Untersuchungsorgane) sind nicht zu erwarten, da mit der Ratifizierung der Änderungen keine Anpassung des schweizerischen Strafrechts verbunden ist.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Ratifizierung der Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch die Schweiz lässt keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete erwarten.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft, die Umwelt und andere Auswirkungen
Die Ratifizierung der Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch die Schweiz lässt keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft, die Umwelt und keine anderen Auswirkungen erwarten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201277 zur Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201278 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.
Die Genehmigung und Ratifizierung der Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs sind dennoch angezeigt. Die Gerichtsbarkeit des Strafge-
75 Art. 115 Bst. a i. V. m. Art. 117 Römer Statut.
76 Art. 3 Abs. 1 ZISG.
77 BBl 2012 481
78 BBl 2012 7155