Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten

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handelt es sich im Ergebnis um eine konsensbasierte Lösung. Allerdings reicht die stillschweigende Zustimmung des Täterstaats (Verzicht auf Hinterlegung einer Optout Erklärung), wenn der Opferstaat seinerseits das Verbrechen der Aggression ratifiziert hat.36

Unterbreitet hingegen der Sicherheitsrat eine Situation dem Strafgerichtshof, gelten die eben erwähnten Beschränkungen gemäss Artikel 15ternicht. Wie das auch für die anderen Verbrechen des Römer Statuts gilt, kann der Sicherheitsrat dem Strafgerichtshof sowohl eine Situation in einem Vertrags- als auch in einem Nichtvertragsstaat unterbreiten.37 Eine allfällige Opt-out-Erklärung würde zudem durch die bindende Kraft der Sicherheitsratsresolution belanglos.

Für alle Auslösemechanismen gilt, dass der Strafgerichtshof seine Gerichtsbarkeit frühestens ab 2017 wird ausüben können. Zusätzlich müssen mindestens 30 Staaten die Änderungen zum Verbrechen der Aggression ratifizieren, und die Versammlung der Vertragsstaaten muss einen Beschluss zur Aktivierung der Gerichtsbarkeit fällen, der einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten oder des Konsenses bedarf.38

«Verbrechenselemente» und «Vereinbarte Auslegung»

Gemeinsam mit den Änderungen des Römer Statuts zum Verbrechen der Aggression verabschiedete die Überprüfungskonferenz auch die dazugehörigen «Verbrechenselemente», welche gemäss Artikel 9 Römer Statut den Strafgerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestände unterstützen sollen. Sie beruhen im Wesentlichen auf Arbeiten einer Expertenkommission unter Schweizer Vorsitz, die sich im April 2009 in Montreux auf Schweizer Initiative hin getroffen hatte, als die Definition des Verbrechens der Aggression absehbar wurde.

Als weitere Auslegungshilfe beschloss die Überprüfungskonferenz auch eine «Vereinbarte Auslegung».

Verbindliche Wortlaute und Übersetzungen

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut der Änderungen des Römer Statuts sind gleichermassen verbindlich und sind beim UNO-Generalsekretär hinterlegt, der als Depositar des Römer Statuts fungiert.39 Für die Schweiz entspricht die französische Version demnach einem Originaltext. Die deutsche Übersetzung der Änderungen wurde in Zusammenarbeit mit Liechtenstein, Österreich und Deutschland erarbeitet. Die italienische Übersetzung wurde von der Schweiz erstellt und den zuständigen italienischen Behörden zur Verwendung übermittelt.

1.2.5 Würdigung

Die Verabschiedung des Verbrechens der Aggression durch die Vertragsstaaten des Römer Statuts ist ein Meilenstein in der internationalen Strafgerichtsbarkeit. Das Internationale Militärtribunal in Nürnberg hatte das Delikt zwar als das schwerste

36 Siehe zur Gerichtsbarkeit auch die Tabelle unten unter Ziff. 2.1.

37 Art. 15ter Abs. 1 i. V. m. Art. 13 Bst. b Römer Statut.

38 Art. 15bis Abs. 2 und 3 bzw. Art. 15ter Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 121 Abs. 3 Römer Statut.

39 Art. 128 Römer Statut.