Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Der Internationale Strafgerichtshof und die Überprüfungskonferenz von Kampala 2010

Der Internationale Strafgerichtshof (in der Folge auch «Strafgerichtshof» oder «IStGH») ist eine ständige Institution mit Sitz in Den Haag, die für die Beurteilung der schwersten Verbrechen zuständig ist, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und das noch zu aktivierende Verbrechen der Aggression. Die völkerrechtliche Grundlage der Institution ist das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs («Statut»),1 das am 17. Juli 1998 in der italienischen Hauptstadt verabschiedet wurde. Die Schweiz ratifizierte das Statut am 12. Oktober 2001 und am 1. Juli 2002 trat es nach 60 erfolgten Ratifikationen in Kraft.2 Mittlerweile sind 122 Staaten dem Statut beigetreten (Stand: 28. Februar 2013).3

Das Römer Statut sieht in Artikel 123 Absatz 1 die Durchführung einer Konferenz zwecks Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts vor. Diese Überprüfungskonferenz zwischen dem 31. Mai und dem 11. Juni 2010 in Kampala, Uganda, statt. Sie mündete in die Verabschiedung von zwei unabhängigen Änderungen des Statuts:

 Festlegung der Definition des Verbrechens der Aggression und der Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen (Resolution RC/Res.6 vom 11. Juni 2010)

 Ergänzung von Art. 8 Römer Statut betreffend Kriegsverbrechen (Resolution RC/Res.5 vom 10. Juni 2010)

1.2 Verbrechen der Aggression

1.2.1 Durchsetzung des allgemeinen Gewaltverbots zur Bewahrung von Frieden und Sicherheit und zum Schutz der Menschenrechte

Unter dem Eindruck der Schrecken zweier Weltkriege ist in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts eine der fundamentalsten Regeln entstanden, die in der Beziehungen zwischen Staaten zur Anwendung kommt: das allgemeine Gewaltverbot. Ihm liegt die Erkenntnis zugrunde, dass bewaffnete Auseinandersetzungen verhindert werden müssen, weil sie Frieden und Sicherheit verunmöglichen, zu schwersten Verletzungen von Menschenrechten führen und bei den Betroffenen grosses Leid verursachen.4

1 SR 0.312.1

2 Vgl. allgemein zum Römer Statut die Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391).

3 Die aktuelle Liste der Vertragsstaaten findet sich unter www.eda.admin.ch/vertraege.

4 Vgl. die Präambel der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (SR 0.120).