Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten
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materiell identische Art. 112d Abs. 1 Bst. a-c einschlägig ist.59 Da die Änderungen von Art. 8 Römer Statut schon vollständig im Schweizer Strafrecht berücksichtig sind, bedarf es keiner weiteren Anpassungen.
Was die Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Strafgerichtshof im Bereich der Änderungen von Art. 8 Römer Statut betrifft, ist diese ohne weitere Gesetzesanpassungen möglich. Gemäss Art. 86 Römer Statut gilt eine allgemeine und uneingeschränkte Verpflichtung zur Zusammenarbeit in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs unterliegen, zu welchen nunmehr auch die von den Änderungen von Art. 8 des Statuts erfassten Kriegsverbrechen zählen.60 Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof gewährleistet, dass die Schweiz dieser Pflicht nachkommen kann.61
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Änderung
2.1 Verbrechen der Aggression
Art. 5 Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
Absatz 2 dieses Artikels wurde 1998 in das Römer Statut aufgenommen, weil es nicht gelang, das Verbrechen der Aggression zu definieren und die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit festzulegen. Mit der Überprüfungskonferenz von Kampala ist dieser Absatz obsolet geworden, weshalb er aufgehoben werden kann.
Art. 8bisVerbrechen der Aggression
Der Tatbestand des Verbrechens der Aggression wird in Artikel 8bisdefiniert, der neu in das Römer Statut aufgenommen wird. Die Bestimmung wird somit nach den bereits existierenden Artikeln zu Völkermord (Artikel 6), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 7) und Kriegsverbrechen (Artikel 8) platziert. Dies entspricht der Struktur von Artikel 5 Absatz 1, der die Verbrechen auflistet, über die der Strafgerichtshof seine Gerichtsbarkeit ausüben kann.
Absatz 1 ist das Herzstück des Tatbestands. Ein Verbrechen der Aggression begeht demnach, wer eine Angriffshandlung plant, vorbereitet, einleitet oder ausführt. Zwar sind die Planung und Vorbereitung einer Angriffshandlung pönalisiert, der staatliche Aggressionsakt muss aber tatsächlich erfolgen, damit sie Grundlage des Verbrechens sein kann.62 Zudem kann nicht jede Angriffshandlung ein konstitutives Tatbestandselement sein sondern diese muss zusätzlich «ihrer Art, ihrer Schwere und
59 SR 321.0. Vgl. dazu die Botschaft über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 23. April 2008 (BBl 2008 3863, hier 3961).
60 Vgl. allgemein zur Pflicht zur Zusammenarbeit die Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391, hier 430-434).
61 SR 351.6. Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit gemäss ZISG vgl. die Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391, hier 454-479).
62 Es handelt sich beim Verbrechen der Aggression demnach um ein sogenanntes Erfolgsdelikt.