Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten

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b Ziff. xvii Römer Staut, weshalb auf die Ausführungen in der entsprechenden Botschaft verwiesen werden kann.71

Art. 8 Abs. 8 Ziff. 2 Bst. e Ziff. xiv Verwendung erstickender, giftiger oder

gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen

Durch die Aufnahme dieser Bestimmung in Art. 8 des Römer Statuts wird die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen auch im nicht internationalen bewaffneten Konflikt als Kriegsverbrechen strafbar. Die Bestimmung entspricht wörtlich dem bereits heute auf internationale bewaffnete Konflikte anwendbaren Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. xviii Römer Staut, weshalb auf die Ausführungen in der entsprechenden Botschaft verwiesen werden kann.72

Art. 8 Abs. 8 Ziff. 2 Bst. e Ziff. xv Verwendung von Geschossen, die sich im

Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist

Durch die Aufnahme dieser Bestimmung in Art. 8 des Römer Statuts wird die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist auch im nicht internationalen bewaffneten Konflikt als Kriegsverbrechen strafbar. Die Bestimmung entspricht wörtlich dem bereits heute auf internationale bewaffnete Konflikte anwendbaren Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. xix Römer Staut, weshalb auf die Ausführungen in der entsprechenden Botschaft verwiesen werden kann.73

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die wesentlichen Auswirkungen finanzieller und personeller Art sind mit dem Beitritt der Schweiz zum Römer Statuts im Jahr 2001 entstanden, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der entsprechenden Botschaft verwiesen sei.74 Die Ratifizierung der vorliegenden Änderungen betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen dürften demgegenüber vernachlässigbare Auswirkungen haben.

71 Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391, hier 533).

72 Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391, hier 533).

73 Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391, hier 534).

74 Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391, hier 481-482).