Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

richtshofs über das Verbrechen der Aggression kann erst aktiviert werden, wenn mindestens 30 Staaten es ratifizieren. Um völkerrechtswidrige Angriffshandlungen einzudämmen, wäre es wichtig, diesen Schritt zum am frühesten möglichen Zeitpunkt, also im Jahr 2017, vorzunehmen. Weil zwischen Ratifizierung und Inkrafttreten noch ein Jahr liegt, bedeutet dies, dass bereits Ende 2015 insgesamt 30 Ratifizierungen vorliegen müssten. Als langjährige und aktive Unterstützerin des Internatio-Internationalen Strafgerichtshofs sollte die Schweiz durch ihre Ratifikation zu einer frühen Aktivierung beitragen. Was die Änderungen von Artikel 8 Römer Statut betreffend Kriegsverbrechen angeht, ist es ebenfalls wichtig, ein baldiges Signal für die Gleichbehandlung von internationalem und nicht internationalem bewaffneten Konflikten auszusenden. Aus den vorgenannten Gründen beantragt der Bundesrat die Genehmigung der Änderungen des Römer Statuts zum jetzigen Zeitpunkt.

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Gemäss der Aussenpolitischen Strategie 2012-2015 («Bericht des Bundesrates über die aussenpolitischen Schwerpunkte der Legislatur»), ist die internationale Strafgerichtsbarkeit ein wichtiges Anliegen der Schweiz. In der Strategie heisst es, «[d]ie Schweiz engagiert sich für den Kampf gegen Straflosigkeit und einen internationalen Strafgerichtshof, der in der Lage ist, das wichtige Mandat wahrzunehmen, das ihm die Staaten übertragen haben».79 Für die Glaubwürdigkeit und Stärke des Internationalen Strafgerichtshofs, ist es von entscheidender Bedeutung, dass möglichst viele Staaten die Änderungen des Römer Statuts ratifizieren. Die Ratifizierung liegt somit im Interesse der Schweiz und trägt zur Erreichung ihrer aussenpolitischen Ziele bei. Die Eröffnung der Vernehmlassung zu dieser Vorlage ist im Übrigen ein vom Bundesrat verabschiedetes Ziel des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten für das Jahr 2013.80

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG) oder es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag mit beschränkter Tragweite handelt (Art. 7a Abs. 2 RVOG).

79 Aussenpolitische Strategie 2012–2015, Bericht des Bundesrats über die aussenpolitischen Schwerpunkte der Legislatur, März 2012, http://www.eda.admin.ch/etc/medialib/downloads/edazen/doc/publi/aussen.Par.0024.File. tmp/Aussenpolitische%20Strategie%2020122015%20DE%20lowres.pdf (letzter Zugriff am 7. Juni 2013), S. 15.

80 Ziele des Bundesrates 2013, Band II, S. 9, http://www.bk.admin.ch/dokumentation/publikationen/00290/00928/index.html?lang=de (letzter Zugriff am 7. Juni 2013).