Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Gemeinsam mit der Ergänzung von Artikel 8 Römer Statut betreffend Kriegsverbrechen verabschiedete die Überprüfungskonferenz auch die dazugehörigen «Verbrechenselemente», welche gemäss Artikel 9 Römer Statut den Strafgerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestände unterstützen sollen.
Was die verbindlichen Wortlaute und die Übersetzungen angeht, kann auf den entsprechenden Abschnitt zum Verbrechen der Aggression verwiesen werden.53
1.3.4 Würdigung
Die Änderungen von Art. 8 sind aus Sicht der Schweiz zu begrüssen, weil sie die unterschiedliche Behandlung der fraglichen Tatbestände im internationalen und im nicht internationalen bewaffneten Konflikt beseitigt. Die Schweiz war denn auch Kosponsor der Resolution. Diese Gleichbehandlung ist mit Blick auf den übereinstimmenden Unrechtsgehalt und die identischen Leiden der Opfer sachlich gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass das Völkergewohnheitsrecht die betreffenden Handlungen sowohl zwischen- als auch im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bereits verbietet.54 Durch die Gleichstellung im Römer Statut kann dieses Verbot in Zukunft auch strafrechtlich durchgesetzt werden, was den Schutz von Zivilisten und an Kampfhandlungen beteiligten Personen verbessert. Einschränkend muss aber erwähnt werden, dass die Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs über die Änderungen von den Ratifizierungen der Staaten abhängig ist, was den Anwendungsbereich zumindest momentan noch stark begrenzt.
Trotz der Änderungen von Art. 8 Römer Statut bleibt eine starke Ungleichheit zwischen strafbaren Handlungen je nach Konfliktart bestehen. Im internationalen bewaffneten Konflikt sind zurzeit 34 Tatbestände strafbar,55 während es beim nicht internationalen Konflikt auch mit den vorliegenden Änderungen erst 19 sind.56 Mit der Ausweitung um drei Kriegsverbrechen ist ein erster Schritt getan worden. Weitere werden voraussichtlich folgen.
1.3.5 Nationale Umsetzung
Was den Gebrauch von verbotenen Waffen angeht, unterscheidet das Schweizer Strafrecht schon heute grundsätzlich nicht mehr zwischen internationalen und nicht internationalen bewaffneten Konflikten.57 Die von der Änderung von Art. 8 Römer Statut umfassten Handlungen sind in beiden Arten von bewaffneten Konflikten gemäss Art. 264h Abs. 1 Bst. a-c Schweizerisches Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.58 Dasselbe gilt im Anwendungsbereich des Militärstrafgesetzes, wo der
53 Siehe oben Ziff. 1.2.4.
54 Regel 72, 74 und 77 der IKRK-Gewohnheitsrechtsdatenbank, http://www.icrc.org/customary-ihl/eng/docs/home (letzter Zugriff am 7. Juni 2013).
55 Art. 8 Abs. 2 Bst. a Ziff. i)-viii) und Bst. b Ziff. i)-xxvi) Römer Statut.
56 Art. 8 Abs. 2 Bst. c Ziff. i)-iv) und Bst. e Ziff. i)-xv) Römer Statut.
57 Gemäss Art. 264b StGB bzw. Art. 110 MStG finden die entsprechenden Bestimmungen Anwendung «im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten».
58 SR 311.0. Vgl. dazu die Botschaft über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 23. April 2008 (BBl 2008 3863, hier 3944-3945).