Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten
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Obwohl das allgemeine Gewaltverbot eine Kernbestimmung der universell akzeptierten Charta der Vereinten Nationen ist5 und zum zwingenden Völkerrecht gehört6, zeigen zahlreiche zwischenstaatliche bewaffnete Konflikte, dass seine Durchsetzung schwierig ist. Der UNO-Sicherheitsrat und der Internationale Gerichtshof (nicht zu verwechseln mit dem Internationalen Strafgerichtshof)7 können zwar seit 1945 das Vorliegen einer Angriffshandlung feststellen, doch diese Feststellungen betreffen immer nur Verfehlungen von Staaten als abstrakte Einheiten (sog. Staatenverantwortlichkeit). Mit der Zeit wuchs aber die Einsicht, dass Angriffshandlungen letztlich von einzelnen Führungspersonen in die Wege geleitet werden und in erster Linie auf dieser individuellen Ebene bekämpft werden müssen.
Ziel des Verbrechens der Aggression ist es deshalb, die Durchsetzung des allgemeinen Gewaltverbots zu verbessern, indem es ermöglicht, die höchsten Entscheidungsträger in einem Staat inskünftig für die Missachtung des Verbots persönlich zur Verantwortung zu ziehen. Es unterstreicht den zwingenden Charakter des allgemeinen Gewaltverbots in den internationalen Beziehungen, ermöglicht die Bestrafung von fehlbaren Individuen und trägt aufgrund der abschreckenden Wirkung zur Prävention von Angriffshandlungen und den damit verbundenen Konsequenzen für die betroffenen Menschen bei.
Die Schweiz hat ein starkes Interesse daran, das Verbrechen der Aggression zu ratifizieren. Die Pönalisierung der Aggression verschafft grundlegenden Werten der Schweizer Aussen- und Friedenspolitik Geltung. Insbesondere leistet es einen wichtigen Beitrag zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker, zur Achtung der Menschenrechte und zur Linderung von Not und Armut in der Welt verfassungsmässige Kernziele der schweizerischen Aussenpolitik.8 Eine Ratifikation ist auch aufgrund der humanitären Tradition der Schweiz und ihres aktiven Engagements für die Prävention und Regelung von Gewaltkonflikten sowie die nachhaltige Friedenssicherung angezeigt.9 Schliesslich hat die Repression der Aggression auch für die Sicherheit und die territoriale Souveränität der Schweiz eine positive Wirkung. Die Ratifizierung des Verbrechens hat einerseits einen abschreckenden Effekt auf mögliche Angriffshandlungen gegen die Schweiz, andererseits leistet sie einen Beitrag zur Erhaltung von Frieden und Sicherheit im regionalen und internationalen Kontext, von dem die Schweiz mittelbar betroffen ist.
Dass das Gewaltverbot für die Schweiz ein elementares Anliegen ist, zeigt sich im Übrigen an einer Reihe von internationalen Verpflichtungen, die die Schweiz im Laufe der Zeit eingegangen ist:
5 Art. 2 Abs. 4 Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (SR 0.120).
6 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 362).
7 Der Internationale Gerichtshof (IGH) befasst sich grundsätzlich nur mit Streitigkeiten zwischen Staaten, während der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) individuelle Täter für die schwersten völkerrechtlichen Verbrechen persönlich zur Verantwortung ziehen kann.
8 Art. 54 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101).
9 Aussenpolitische Strategie 2012-2015, Bericht des Bundesrats über die aussenpolitischen Schwerpunkte der Legislatur, März 2012, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/doc/publi/ppol.html, S. 13-14 (letzter Zugriff am 7. Juni 2013).