Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten
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starkes Interesse an der Durchsetzung des allgemeinen Gewaltverbots. Dass diese Durchsetzung nicht nur dem UNO-Sicherheitsrat überlassen wird, der häufig aufgrund von politischen Erwägungen entscheidet, sondern neu auch dem IStGH als unabhängige gerichtliche Institution eine diesbezügliche Rolle zukommt, ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt des Verbrechens der Aggression.
1.2.6 Nationale Umsetzung
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind nicht nur im Römer Statut als Verbrechen definiert, die Schweiz hat die Tatbestände auch in ihr nationales Strafrecht übernommen, so dass sie hierzulande verfolgt und bestraft werden können.41 Es stellt sich daher die Frage, ob das nun neu ins Römer Statut aufgenommene Verbrechen der Aggression ebenfalls national umgesetzt werden soll. Der Bundesrat möchte unter den gegenwärtigen Umständen darauf verzichten.
Das Verbrechen der Aggression unterscheidet sich von den oben erwähnten, anderen Verbrechen des Römer Statuts, weil es als konstituierendes Element zwingend die Handlung eines Staates voraussetzt. Die Schweiz bzw. ihre Strafverfolgungsbehörden und Gerichte könnten somit durch die nationale Umsetzung in die Situation kommen, beurteilen zu müssen, ob eine Angriffshandlung zwischen zwei fremden Staaten stattgefunden hat. Dass hier Zurückhaltung angebracht ist, zeigt sich daran, dass diejenigen Länder, die das Verbrechen der Aggression bereits ratifiziert haben, mit einer nationalen Umsetzungsgesetzgebung zuwarten. Da das Verbrechen im Grunde genommen seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs nicht mehr geahndet wurde und die nun verabschiedete Definition neu ist, ist es angebracht, seine konkreten Auswirkungen auf der Ebene des Internationalen Strafgerichtshofs und die Herangehensweise anderer Staaten abzuwarten, bevor eine nationale Umsetzung ins Auge gefasst wird.
Entscheidend ist, dass es keine Pflicht zur Umsetzung der im Römer Statut enthaltenen Verbrechen gibt. Zwar ist die nationale Verfolgung der Verbrechen ein Grundgedanke des Statuts («Komplementaritätsprinzip»),42 eine eigentliche völkerrechtliche Pflicht zur nationalen Kriminalisierung gibt es aber nicht.43 Das Verbrechen der Aggression wurde zudem in Kampala von den Vertragsstaaten im expliziten Verständnis verabschiedet, dass es keine nationale Umsetzungspflicht gibt.44 Seiner Natur nach kann das Verbrechen der Aggression am besten vom IStGH selbst beurteilt werden. Der grundsätzlich internationale Charakter des Verbrechens äussert sich auch darin, dass nur eine sehr beschränkte Zahl von Ländern vergleichbare Tatbestände innerstaatlich unter Strafe gestellt haben.
41 Art. 264, Art. 264a und Art. 264b-264j Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0); Art. 108, Art. 109, Art. 110-114 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0).
42 Vgl. Abs. 6 der Präambel und Art. 17 Abs. 1 Bst. a Römer Statut.
43 So auch die Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391, hier 450). Eine Ausnahme ist Art. 70 Abs. 4 Lit. a. Römer Statut betreffend Verstösse gegen die Rechtspflege.
44 Resolution RC/Res.6, Anlage III, Einvernehmen Nr. 5: "Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Änderungen nicht so auszulegen sind, als begründeten sie das Recht oder die Verpflichtung zur Ausübung der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über eine von einem anderen Staat begangene Angriffshandlung."