Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten

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gen der Schwere nach den Verhaltensmustern gemäss Buchstaben a bis f entsprechen.

Art. 15bisAusübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

(Unterbreitung durch einen Staat oder aus eigener Initiative)

Für den Fall, dass ein Staat eine Situation dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreitet68 oder die Anklägerin bzw. der Ankläger aus eigener Initiative Ermittlungen einleitet,69 legt Artikel 15bisdie Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression fest.

Gemäss Absatz 1 gilt, wie für die anderen Verbrechen des Statuts, der bestehende Artikel 13 Buchstaben a und c, sofern die Absätze 2-10 des neuen Artikel 15biskeine Abweichungen vorsehen.

Die Absätze 2 und 3 schieben die Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression bis zur Erfüllung bestimmter Bedingungen zeitlich auf. Einerseits erstreckt sich die Gerichtsbarkeit nur auf Verbrechen, die mindestens ein Jahr nach der durch 30 Staaten erfolgten Ratifikation oder Annahme der Änderungen zum Verbrechen der Aggression begangen wurden. Andererseits müssen die Vertragsstaaten, zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2017, die Gerichtsbarkeit durch einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit aktivieren. Der Strafgerichtshof wird also frühestens im Jahr 2017 Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression haben.

Absatz 4 bestimmt, dass der Strafgerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem bestehenden Artikel 12 ausüben kann. Die Gerichtsbarkeit besteht gemäss diesem Artikel im Wesentlichen, wenn der Begehungsort in einem Vertragsstaat liegt oder wenn der mutmassliche Täter Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist.70 Für das Verbrechen der Aggression gilt jedoch speziell, dass ein Vertragsstaat die Möglichkeit hat, eine Erklärung abzugeben, welche die Gerichtsbarkeit ausschliesst, wenn dieser Staat eine Angriffshandlung begeht. Diese sogenannte Opt-out-Erklärung muss vor der Begehung der Angriffshandlung hinterlegt werden, um gültig zu sein, und sie kann jederzeit widerrufen werden. Unter der Voraussetzung, dass sowohl Angriffs- als auch Opferstaat Vertragsstaaten des Römer Statuts sind (zum gegenteiligen Fall siehe den unten stehenden Abschnitt zu Absatz 5), lässt sich die Regelung der Gerichtsbarkeit wie folgt tabellarisch darstellen:

68 Art. 14 Römer Statut.

69 Art. 15 Römer Statut.

70 Zu den Einzelheiten von Artikel 12 Römer Statut vgl. die Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391, hier 414-416).