Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten
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Art. 15terAusübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
(Unterbreitung durch den Sicherheitsrat)
Wenn der UNO-Sicherheitsrat dem Internationalen Strafgerichtshof eine Situation unterbreitet, in der möglicherweise ein Verbrechen der Aggression begangen wurde, ist Artikel 15tereinschlägig.
Gemäss Absatz 1 gilt grundsätzlich die Regelung des bereits bestehenden Artikel 13 Buchstabe b, gemäss dem der Sicherheitsrat eine Situation mittels einer Resolution nach Kapitel VII der UNO-Charta der Anklägerin oder dem Ankläger des Strafgerichtshofs unterbreiten kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der betroffene Staat Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat des Römer Statuts ist.
Gemäss Absatz 2 und 3 gilt ein zeitlicher Aufschub der Gerichtsbarkeit bis mindestens 2017, der wortgetreu aus dem oben beschriebenen Artikel 15bis Absatz 2 und 3 übernommen wurde.
Die Absätze 4 und 5 unterstreichen die Unabhängigkeit des Gerichtshofs und die Einschränkung der Gerichtsbarkeit ausschliesslich für das Verbrechen der Aggression mit einer wörtlichen Wiederholung der oben diskutierten Absätze 9 und 10 von Artikel 15bis.
Art. 20 Ne bis in idem
Aufgrund der Einführung des Verbrechens der Aggression in Artikel 8bismuss die Liste der Verbrechen, für die das Verbot der Strafverfolgung wegen der gleichen Tat (ne bis in idem) gilt, um einen Verweis auf Artikel 8bisergänzt werden.
Art. 25 Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit
Da es sich beim Verbrechen der Aggression gemäss dem Willen der Vertragsstaaten um ein Verbrechen handelt, dass ausschliesslich Führungspersonen begehen können, muss Artikel 25 zur individuellen Strafgerichtsbarkeit ergänzt werden. Mit einem neuen Absatz 3biswird verhindert, dass sich Personen der Anstiftung, Gehilfenschaft oder einer sonstigen Beteiligungsform gemäss Artikel 25 strafbar machen, ohne dass sie «tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken».
2.2 Ergänzung von Art. 8 Römer Statut betreffend Kriegsverbrechen
Art. 8 Abs. 8 Ziff. 2 Bst. e Ziff. xiii Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen
Durch die Aufnahme dieser Bestimmung in Art. 8 des Römer Statuts wird die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen auch im nicht internationalen bewaffneten Konflikt als Kriegsverbrechen strafbar. Die Bestimmung entspricht wörtlich dem bereits heute auf internationale bewaffnete Konflikte anwendbaren Art. 8 Abs. 2 Bst.