Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/60: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 betreffend das Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen · 27 Seiten

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überholt sei. Auch das Argument, dass es für die Opfer letztlich keine Rolle spielt, ob sie im Rahmen eines inner- oder eines zwischenstaatlichen Konflikts verletzt werden, fand Gehör. Schliesslich unterstützte eine Gruppe von gleichgesinnten Staaten, darunter die Schweiz, ebenso wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und zahlreiche Nichtregierungsorganisationen die Initiative. Im November 2009 und März 2010 verabschiedete die Versammlung der Vertragsstaaten die entsprechenden Änderungsvorschläge zuhanden der Überprüfungskonferenz.51

1.3.2 Verlauf der Verhandlungen an der Überprüfungskonferenz

Da sich die Staaten bereits im Vorfeld über den Änderungsvorschlag zu Art. 8 Römer Statut einig geworden waren, fand an der Überprüfungskonferenz von 2010 keine substantielle Diskussion mehr statt. Eine offene Frage zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen konnte geklärt werden, worauf die Vertragsstaaten die Änderungen des Statuts und die dazugehörigen «Verbrechenselemente» im Konsens verabschiedeten.

1.3.3 Verhandlungsergebnis und Überblick über die Änderungen

Die Ergänzung von Art. 8 Abs. 2 Bst. e Römer Statut um drei Ziffern bewirkt, dass folgende Handlungen nicht wie bisher nur im internationalen sondern neu auch im nicht internationalen bewaffneten Konflikt als Kriegsverbrechen strafbar sind:

 die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen (Ziff. xiii);

 die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen (Ziff. xiv);

 die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist (Ziff. xv).

Die Formulierung stimmt wörtlich mit derjenigen von Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. xvii, xviii, xix überein, der denselben Tatbestand im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konfliktes pönalisiert.52

Gemäss Art. 121 Abs. 5 Römer Statut treten die Änderungen nur für Vertragsstaaten in Kraft, welche sie ratifizieren. Gegenüber Vertragsstaaten, die auf eine Ratifikation oder Annahme verzichten, kann der Strafgerichtshof hingegen seine Gerichtsbarkeit nicht ausüben, wenn das fragliche Verbrechen von Staatsangehörigen dieses Staates oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

51 Operativer Absatz 3 und Annex III der Resolution ICC-ASP/8/Res.6, 26. November 2009 (Entwurf der Änderungen von Art. 8 des Römer Statuts); Operativer Absatz 9 und Anhang VIII der Resolution ICC-ASP/8/Res.9, 25. März 2010 (Entwurf der dazugehörigen «Verbrechenselemente»).

52 Vgl. daher die diesbezüglichen Ausführungen in der Botschaft vom 15. November 2000 über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts (BBl 2001 391, hier 533-534).