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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten

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Anhang 3

Ziff. 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Einleitungsteil und Bst. a Einleitungssatz

1 Der marktnahe Wert des Fremdkapitals ist gleich der Summe aus dem marktnahen Wert der Versicherungsverpflichtungen und dem marktnahen Wert der übrigen Verbindlichkeiten.

2 Der marktnahe Wert der Versicherungsverpflichtungen setzt sich zusammen aus dem bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen und dem Mindestbetrag nach Artikel 41 Absatz 3. Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen ist der Erwartungswert der zukünftigen mit einer risikolosen Zinskurve diskontierten, vertraglich zugesicherten Zahlungsflüsse unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:

a. Vollständigkeit: Alle Verpflichtungen werden bewertet, insbesondere wesentliche eingebettete Optionen und Garantien; dabei gilt: