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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
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Art. 57 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 58 Grundsatz der Einzelberechnung
1 Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a für jeden einzelnen Vertrag.
2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b und c müssen unter Berücksichtigung aller Verträge berechnet werden. Sie müssen nicht individualisiert berechnet werden.
Art. 60 und 61
Aufgehoben
Art. 62 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen
1 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmässigen Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilen.
2 Die Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen sind individuell pro versicherte Person zu führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen.
3 Die FINMA kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen anordnen.
Art. 63 Deckung der Abfindungswerte
Die versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Beträge allfälliger aktivierter Abschlusskosten müssen die Abfindungswerte jederzeit decken.
Art. 64
Aufgehoben
Art. 65 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Akti-
vierung nicht getilgter Abschlusskosten
1 Die Zillmerung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen der Niederlassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist.
2 Die Aktivierung von noch nicht getilgten Abschlusskosten ist grundsätzlich zulässig. Die FINMA erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Modalitäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten.