Vorlage
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Art. 71 Ermittlung des Sollbetrages des gebundenen Vermögens
1 Das Versicherungsunternehmen berechnet den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen gesondert aufgrund der jeweils aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen.
2 Die FINMA kann unterjährig fundierte Schätzungen der aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen.
Art. 72 Abs. 1
1 Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der Prüfgesellschaft den per Ende des Rechnungsjahres berechneten Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit. Die Berichterstattung an die FINMA erfolgt innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres.
Art. 75 Effektenleihe und Pensionsgeschäft
Die FINMA erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) durch Versicherungsunternehmen, insbesondere über:
a. die Modalitäten der Sicherstellung;
b. die Ausgestaltung der Verträge;
c. den Umfang.
Art. 77 Separate gebundene Vermögen
1 Separate gebundene Vermögen sind insbesondere zu bestellen für:
a. die Versicherungen der beruflichen Vorsorge;
b. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1;
c. die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5, A2.6 und A6.2.
2 Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind, oder für Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für welche im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss.
3 Die FINMA kann die Bildung zusätzlicher gebundener Vermögen für spezielle Solidargemeinschaften anordnen.
Art. 79 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und Abs. 3
1 Dem gebundenen Vermögen können folgende Vermögenswerte zugewiesen werden: