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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
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lichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden. Die FINMA legt Umfang und Rahmenbedingungen fest.
Art. 88a Marchzinsen
Die Bewertung der Kapitalanlagen berücksichtigt auch die Marchzinsen.
Art. 91a Bestellung von Sicherheiten
1 Die Bestellung von Sicherheiten beim Abschluss von Derivatgeschäften mit Vermögenswerten aus dem gebundenen Vermögen ist zulässig. Dies gilt sowohl für Ersteinschusszahlungen als auch für Nachschusszahlungen.
2 Sie kann in Form eines regulären Pfandrechts oder eines irregulären Pfandrechts nach Schweizer Recht oder einem dem schweizerischen Recht vergleichbaren Recht erfolgen, sofern die Ersteinschusszahlung mittels vollständiger Segregation bei einem unabhängigen Drittverwahrer deponiert ist. Dabei muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ersteinschusszahlung im Konkursfall jeder der Vertragsparteien nur zur Verrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Versicherer aus von diesem abgeschlossenen über die zentrale Gegenpartei oder den Clearing Broker abgewickelten Derivatgeschäften dient.
3 Die FINMA regelt die Einzelheiten und erlässt die entsprechenden Richtlinien für die Zuweisung und Anrechnung solcher Vermögenswerte. Sie kann die Bestellung von Sicherheiten insbesondere von einer Bewilligung abhängig machen, begrenzen oder in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 96 Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 und 4
2 Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
d. Identifikation, Überwachung, Quantifizierung und Steuerung aller wesentlichen Risiken;
3 Die internen Kontrollmechanismen beinhalten eine wirksame Compliance-Funktion und -prozesse. Diese stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass die Rechtsnormen und internen Vorschriften eingehalten werden.
4 Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion müssen unabhängig sein. Sie sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäfts- und Organisationskomplexität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten.
Art. 96a Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs
1 Das Versicherungsunternehmen führt mindestens jährlich eine vorausschauende Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs durch.
2 Die Selbstbeurteilung umfasst insbesondere:
a. das Gesamtrisikoprofil. Es bildet alle Risiken ab, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist und werden kann, inklusive aller signifikanten Risikokonzentrationen und gruppenweiter Risiken;