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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
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Gliederungstitel vor Artikel 54
1. Abschnitt: Grundsätze zu den versicherungstechnischen Rückstellungen
Art. 54
1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen.
2 Das Versicherungsunternehmen löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.
3 Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art und, Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen.
4 Im Geschäftsplan nennt das Versicherungsunternehmen die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten.
Art. 55 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen sind:
a. die nach den Tarifgrundlagen der laufenden Versicherungsverträge oder nach vorsichtigeren Grundlagen berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen;
b. alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind;
c. allfällige weitere Rückstellungen, die nach aktuariellen und im Geschäftsplan festgehaltenen Methoden gebildet werden, um die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen weiter zu erhöhen.
Art. 56 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:
a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und b;
b den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern;
c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
2 Von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a können Policendarlehen, vorausbezahlte Versicherungsleistungen und ausstehende Prämien, soweit diese mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können, in Abzug gebracht werden.