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Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 24 Seiten
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Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)
Änderung vom …..2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Aufsichtsverordnung vom 9. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 2
Aufgehoben
Art. 12 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsrat muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein.
2 Jedes Verwaltungsratsmitglied muss über notwendiges Fachwissen und über ausreichend Zeit für die Erfüllung seiner Aufgabe verfügen.
3 Für jedes neue Mitglied des Verwaltungsrates ist der FINMA innert vierzehn Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.
Art. 13 Doppelfunktionen
1 Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung sein.
2 Die Funktion des internen Revisors ist mit derjenigen des verantwortlichen Aktuars unvereinbar.
1 SR 961.011
2015-...